- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 38 Datenschutz
1. Die paritätische Aufsichtskommission und die Kontrollstelle des L-GAV verpflichten sich, bei ihren Tätigkeiten den Datenschutz und den Persönlichkeitsschutz der betroffenen natürlichen Personen jederzeit zu gewährleisten. Dazu ernennt die Kontrollstelle des L-GAV eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.
2. Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung dieses Vertrages betrauten Organe sind befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die nach dem L-GAV übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
3. Der Datenaustausch, insbesondere mit Organen des Bundes und der Kantone, erfolgt gestützt auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
4. Die mit der Kontrolle und der Einhaltung des L-GAV in Zusammenhang stehenden Unterlagen werden während 10 Jahren aufbewahrt. Die Mitglieder der paritätischen Aufsichtskommission und die Mitarbeitenden der Kontrollstelle des L-GAV erhalten, falls notwendig, zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis während dieser Aufbewahrungsfrist Einsicht in diese Unterlagen.