- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 5 Probezeit
Die Probezeit beträgt 14 Tage. Schriftlich kann eine andere Dauer vereinbart werden. Eine Verlängerung ist jedoch höchstens bis zu 3 Monaten zulaessig.
Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 3 Tage, ablaufend auf das Ende eines beliebigen Tages. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung verlängert werden.
Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden.
Die Probezeit kann durch schriftliche Vereinbarung (am besten gleich im Arbeitsvertrag) bis maximal auf 3 Monate verlängert werden, was insbesondere für Kadermitarbeiter geprüft werden sollte. Die Kündigungsfristen während der Probezeit können frei vereinbart werden und sollten insbesondere bei längeren Probezeiten mehr als 3 Tage (z.B. 7 oder 14 Tage) betragen. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, gilt eine Probezeit von 14 Tagen mit einer Kündigungsfrist von 3 Tagen.
Die Probezeit verlängert sich um die Dauer der Absenz, wenn der Mitarbeiter infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Die gesetzlichen Sperrfristen (Kündigung zur Unzeit, OR Art. 336c, 336d gelten erst nach Ablauf der Probezeit. Die Kündigung kann aber auch während der Probezeit missbräuchlich sein (OR Art. 336, 336a, 336b).
Die Kündigung kann noch am letzten Tag der Probezeit der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht werden. Die Kündigung ist empfangsbedürftig, d.h. nicht der Poststempel ist ausschlaggebend. Es kann auf jeden beliebigen Wochentag gekündigt werden (andere schriftliche Vereinbarung vorbehalten).
Auch für befristete Arbeitsverträge kann eine Probezeit vereinbart werden. Ohne gegenteilige, schriftliche Parteivereinbarung besteht beim befristeten Arbeitsverhältnis aber keine Probezeit.
In folgenden Fällen ist die Vereinbarung einer neuen Probezeit nicht zulässig: Bei einem Betriebsübergang nach Art. 333 OR, bei einem Arbeitsvertrag, der an einen Lehrvertrag anschliesst, bei einem Unterbruch kurz aufeinanderfolgender Verträge für die gleiche Tätigkeit (insbesondere Saisonverträge).
Die Probezeit beginnt am ersten Arbeitstag und nicht mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Datum des Stellenantritts.
Von der Probezeit zu unterscheiden sind sogenannte Probe- oder Schnuppertage, die dem gegenseitigen Kennenlernen dienen. Sofern diese Probe- oder Schnuppertage vom Arbeitgeber verlangt wurden und der Mitarbeiter an diesem Tag vollwertige Arbeit leistet, ist diese mit entsprechender Lohnzahlung zu vergüten.
Fragen & Antworten
Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.