- Die 10 häufigsten Fragen & Antworten
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Nichtanwendbarkeit
- Art. 4 Anstellung
- Art. 5 Probezeit
- Art. 6 Kündigung
- Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
- Art. 8 Bruttolohn
- Art. 9 Lohnsystem
- Art. 10 Mindestlöhne
- Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
- Art. 12 13. Monatslohn
- Art. 13 Lohnabzüge
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 26 Arztzeugnis
- Art. 27 Berufliche Vorsorge
- Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
- Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
- Art. 35 Vertragsvollzug
- Anhang, Saisonbetrieb
- Individuelle Frage
Der L-GAV: Gut für alle.
- Hier erfahren Sie warum
- Meilensteine 50 Jahre L-GAV
- Stimmen zum L-GAV
Art. 16 Ruhetage
Nein. Nicht bezogene Ruhetage sind innert 4 Wochen, in Saisonbetrieben innert 12 Wochen, zu kompensieren. Nicht bezogene Ruhetage können nur an Arbeitstagen kompensiert werden! Das heisst, im Laufe einer Woche können nur 5 nicht bezogene Ruhetage kompensiert werden. Für die Kompensation von 7 nicht bezogenen Ruhetagen bedarf es deshalb nicht nur 1 Woche sondern 1 Woche plus 2 Arbeitstage.
Nein. Am Ende des Arbeitsverhältnisses dürfen negative Saldi aus der Arbeitszeitabrechnung (Minusstunden, Ruhe- und Feiertage) nicht mit Ferienguthaben des Mitarbeiters verrechnet werden. Hingegen dürfen die Saldi von Ruhe- und Feiertagen miteinander verrechnet werden.
Nein. Als halber Ruhetag gilt die freie Zeit bis 12.00 Uhr oder ab 14.30 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe. Der ½ Ruhetag gilt nicht als gewährt, da der Mitarbeiter nicht ab 14.30 Uhr frei hat. An einem halben Arbeitstag darf der Mitarbeiter maximal während 5 Stunden beschäftigt werden. (Art. 16 Ruhetage)