- Die 10 häufigsten Fragen & Antworten
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Nichtanwendbarkeit
- Art. 4 Anstellung
- Art. 5 Probezeit
- Art. 6 Kündigung
- Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
- Art. 8 Bruttolohn
- Art. 9 Lohnsystem
- Art. 10 Mindestlöhne
- Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
- Art. 12 13. Monatslohn
- Art. 13 Lohnabzüge
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 26 Arztzeugnis
- Art. 27 Berufliche Vorsorge
- Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
- Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
- Art. 35 Vertragsvollzug
- Anhang, Saisonbetrieb
- Individuelle Frage
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 16 Ruhetage
Nein. Nicht bezogene Ruhetage sind innert 4 Wochen, in Saisonbetrieben innert 12 Wochen, zu kompensieren. Nicht bezogene Ruhetage können nur an Arbeitstagen kompensiert werden. Das heisst, im Laufe einer Woche können nur 5 nicht bezogene Ruhetage kompensiert werden.
Nein. Am Ende des Arbeitsverhältnisses dürfen negative Saldi aus der Arbeitszeitabrechnung (Minusstunden, Ruhe- und Feiertage) nicht mit Ferienguthaben des Mitarbeiters verrechnet werden. Hingegen dürfen die Saldi von Ruhe- und Feiertagen miteinander verrechnet werden. Hilfsreiche Hilfsmittel sind auf unserer Homepage vorhanden (Schlussabrechnung unter Downloads).
Nein. Als halber Ruhetag gilt die freie Zeit bis 12.00 Uhr oder ab 14.30 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe. Der halbe Ruhetag gilt nicht als gewährt, da der Mitarbeiter nicht ab 14.30 Uhr frei hat. An einem halben Arbeitstag darf der Mitarbeiter maximal während 5 Stunden beschäftigt werden.
Ja. Die Verrechnung hat aber Konsequenzen auf die Sollzeit (siehe Beispiel im Kommentar zu Art. 14 L-GAV).