Art. 4 Anstellung

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erstellen?

Nein, die schriftliche Form wird aber dringend empfohlen. Der Mitarbeiter kann jederzeit die schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages verlangen.

Für welche Punkte ist die schriftliche Form zwingend?

-Sofern eine andere Dauer der Probezeit vereinbart wird (ohne schriftliche Vereinbarung 14 Tage).

-Sofern der Mindestlohn gemäss Art. 10 L-GAV während der Einführungszeit um maximal 8% reduziert werden soll.

-Sofern eine andere Dauer der Kündigungsfrist während der Probezeit vereinbart wird (ohne schriftliche Vereinbarung 3 Tage).

-Sofern ein befristeter Arbeitsvertrag kündbar gestaltet werden soll.

-Sofern der Lohn bis am 6. des Folgemonats ausbezahlt werden soll.

-Sofern der Lohn mindestens CHF 6’750.- beträgt und die Auszahlung der Überstunden im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden sollen.

-Sofern andere Ansätze für die Unterkunft und Verpflegung in Abzug gebracht werden, als von der Eidg. Steuerverwaltung vorgeschrieben, oder Pauschalen vereinbart werden.

Darf ein Minderjähriger ohne (schriftliches) Einverständnis seiner Eltern / seines Vormundes eingestellt werden?

Nein. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung ist Pflicht.