- Die 10 häufigsten Fragen & Antworten
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Nichtanwendbarkeit
- Art. 4 Anstellung
- Art. 5 Probezeit
- Art. 6 Kündigung
- Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
- Art. 8 Bruttolohn
- Art. 9 Lohnsystem
- Art. 10 Mindestlöhne
- Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
- Art. 12 13. Monatslohn
- Art. 13 Lohnabzüge
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 26 Arztzeugnis
- Art. 27 Berufliche Vorsorge
- Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
- Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
- Art. 35 Vertragsvollzug
- Anhang, Saisonbetrieb
- Individuelle Frage
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 4 Anstellung
Nein, die schriftliche Form wird aber dringend empfohlen. Der Mitarbeiter kann jederzeit die schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages verlangen.
-Sofern eine andere Dauer der Probezeit vereinbart wird (ohne schriftliche Vereinbarung 14 Tage).
-Sofern der Mindestlohn gemäss Art. 10 L-GAV während der Einführungszeit um maximal 8% reduziert werden soll.
-Sofern eine andere Dauer der Kündigungsfrist während der Probezeit vereinbart wird (ohne schriftliche Vereinbarung 3 Tage).
-Sofern ein befristeter Arbeitsvertrag kündbar gestaltet werden soll.
-Sofern der Lohn bis am 6. des Folgemonats ausbezahlt werden soll.
-Sofern der Lohn mindestens CHF 6’750.- beträgt und die Auszahlung der Überstunden im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden sollen.
-Sofern andere Ansätze für die Unterkunft und Verpflegung in Abzug gebracht werden, als von der Eidg. Steuerverwaltung vorgeschrieben, oder Pauschalen vereinbart werden.
Nein. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung ist Pflicht.