Art. 33 Abweichende Vereinbarungen

Sieht dieser Vertrag nichts anderes vor, sind abweichende Vereinbarungen ausschliesslich zugunsten des Mitarbeiters zulässig.

 

Kommentar zu Art. 33

Es müssen Bestimmungen unterschieden werden, von welchen eine Abweichung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Mitarbeiters möglich sind und solche, welche wertneutral sind.

So können z.B. nur längere Ferien oder höhere Löhne vereinbart werden. Anders verhält es sich z.B. bei den Kündigungsfristen, welche grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Mindestanforderungen frei vereinbar sind.

Ausserdem sieht der Vertrag ausdrücklich einige Bestimmungen vor, von welchen auch zu Lasten des Mitarbeiters abgewichen werden kann (z.B. Überstunden­entschädigung für Kadermitarbeiter). Solche Abweichungen sind nur innerhalb des ausdrücklichen Rahmens des L-GAV möglich.