Art. 14 Lohnauszahlung

Bis spätestens wann muss der Lohn ausbezahlt werden?

Der Lohn muss bis spätestens am letzten Tag des Monates ausbezahlt werden. Bei umsatzabhängigen Löhnen oder bei Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung kann die Auszahlung bis spätestens am 6. des Folgemonates erfolgen.

Ein Mitarbeiter bezieht am Ende des Arbeitsverhältnisses Ferien. Wann muss der letzte Lohn ausbezahlt werden?

Dem Mitarbeiter sind am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. Wird der Lohn bar bezahlt und hat der Mitarbeiter keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis am letzten Arbeitstag auszuhändigen.

Da alle Mitarbeitenden einen umsatzabhängigen Lohn beziehen, ist es unmöglich, die Löhne bis Ende Monat zu überweisen. Wie kann ich vorgehen?

Es kann schriftlich vereinbart werden, dass bis zum 27. eines Monats eine Zahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohnes geleistet wird. Bis spätestens am 6. des Folgemonats muss der Rest beglichen werden.

Darf in einer gegenseitigen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Mindestlohn unterschritten oder auf andere Ansprüche verzichtet werden?

Nein, dies ist nicht möglich. Während der Dauer der Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach (Art. 341 OR) kann der Mitarbeiter auch durch schriftliche Erklärung nicht rechtsgültig auf einen Anspruch verzichten, der sich aus zwingenden Vorschriften eines Gesetzes oder des Gesamtarbeitsvertrages ergibt. Damit sind auch die weitverbreiteten Vereinbarungen "per Saldo aller Ansprüche" am Ende des Arbeitsverhältnisses rechtlich nicht verbindlich.

Was ist eine Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung beinhaltet neben der letzten Lohnzahlung auch die Abrechnung von Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überstunden bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Ein Beispiel eine Schlussabrechnung ist im Kommentar zu Art. 14 L-GAV vorhanden.

Dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses negative Saldi verrechnet werden?

Nein. Am Ende des Arbeitsverhältnisses dürfen negative Saldi aus der Arbeitszeitabrechnung (Minusstunden, Ruhe- und Feiertage) nicht mit Ferienguthaben des Mitarbeiters verrechnet werden. Hingegen dürfen die Saldi von Ruhe- und Feiertagen miteinander verrechnet werden. Hilfsreiche Hilfsmittel sind auf unserer Homepage vorhanden (Schlussabrechnung unter Downloads).