- Die 10 häufigsten Fragen & Antworten
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Nichtanwendbarkeit
- Art. 4 Anstellung
- Art. 5 Probezeit
- Art. 6 Kündigung
- Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
- Art. 8 Bruttolohn
- Art. 9 Lohnsystem
- Art. 10 Mindestlöhne
- Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
- Art. 12 13. Monatslohn
- Art. 13 Lohnabzüge
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 26 Arztzeugnis
- Art. 27 Berufliche Vorsorge
- Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
- Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
- Art. 35 Vertragsvollzug
- Anhang, Saisonbetrieb
- Individuelle Frage
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 14 Lohnauszahlung
Der Lohn muss bis spätestens am Letzten des Monates ausbezahlt werden. Bei umsatzabhängigen Löhnen oder bei Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung kann die Auszahlung bis spätestens am 6. des Folgemonates erfolgen.
Dem Mitarbeiter sind am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. Wird der Lohn bar bezahlt und hat der Mitarbeiter keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis am letzten Tag auszuhändigen.
Es kann schriftlich vereinbart werden, dass bis zum 27. eines Monats eine Zahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohnes geleistet wird. Bis spätestens am 6. des Folgemonats muss der Rest beglichen werden.
Nein, dies ist nicht möglich. Während der Dauer der Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach (OR Art. 341) kann der Mitarbeiter auch durch schriftliche Erklärung nicht rechtsgültig auf einen Anspruch verzichten, der sich aus zwingenden Vorschriften eines Gesetzes oder des Gesamtarbeitsvertrages ergibt. Damit sind auch die weitverbreiteten Vereinbarungen "per Saldo aller Ansprüche" am Ende des Arbeitsverhältnisses rechtlich nicht verbindlich.
Die Schlussabrechnung beinhaltet neben der letzten Lohnzahlung auch die Abrechnung von Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überstunden bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. (Art. 14 Lohnauszahlung)