- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 30 Berufswäsche, Berufskleider, Berufswerkzeuge
Wird das Reinigen und Glätten der Berufskleidung für Köche und Patis- siers nicht vom Betrieb übernommen, hat der Arbeitgeber monatlich CHF 50.– zu bezahlen.
Wird das Reinigen und Glätten der Westen bzw. Schürzen von Service mitarbeitern nicht vom Betrieb übernommen, hat der Arbeitgeber für Westen monatlich CHF 50.– und für Schürzen monatlich CHF 20.– zu bezahlen.
Ist den Hallen-, Etagen- und Servicemitarbeitern eine besondere Dienst kleidung vorgeschrieben, hat der Betrieb diese zur Verfügung zu stellen oder zu bezahlen.
Wird das Reinigen und Glätten der Dienstkleidung nicht vom Betrieb übernommen, hat der Arbeitgeber monatlich CHF 50.– zu bezahlen.Das Schleifen der Berufsmesser ist Sache des Betriebes
Nimmt der Mitarbeiter die ihm zur Verfügung gestellte Möglichkeit, die Berufskleider vom Betrieb reinigen zu lassen, nicht wahr, erlischt der Anspruch auf Entschädigung.
Teilzeitangestellte haben ebenfalls Anspruch auf anteilsmässige Entschädigung.
Diese Entschädigungen verstehen sich als Pauschalbeträge und können bei allen Abwesenheitstagen reduziert werden.
Für den Service gelten schwarze Hosen/Jupes und weisse Hemden/Blusen/T-Shirts nicht als besondere Dienstkleidung, die Wäscheentschädigung entfällt.