- Die 10 häufigsten Fragen & Antworten
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Nichtanwendbarkeit
- Art. 4 Anstellung
- Art. 5 Probezeit
- Art. 6 Kündigung
- Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
- Art. 8 Bruttolohn
- Art. 9 Lohnsystem
- Art. 10 Mindestlöhne
- Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
- Art. 12 13. Monatslohn
- Art. 13 Lohnabzüge
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 26 Arztzeugnis
- Art. 27 Berufliche Vorsorge
- Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
- Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
- Art. 35 Vertragsvollzug
- Anhang, Saisonbetrieb
- Individuelle Frage
Der L-GAV: Gut für alle.
Die 10 häufigsten Fragen
Hier finden Sie die Antworten dazu:
Ja, wenn er nicht der Betriebsleiter ist. (Art. 2 Nichtanwendbarkeit)
Es werden immer die effektiven Anstellungstage zu 1/30 des vereinbarten Bruttolohnes bezahlt, egal ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat. (Art. 8 Bruttolohn)
Ein Mitarbeitender im Stundenlohn wird ebenfalls anhand seiner Ausbildung in die richtige Stufe eingeteilt. Der Mindestlohn wird durch die Anzahl Monatsstunden geteilt und ergibt so den Stundenlohn.
(Bsp. 52 Wochen : 12 Monate = 4.33 Wochen x 42 Stunden = 182 Monatsstunden).
Hinzu kommen Zuschläge für Ferien, Feiertage und 13 Monatslohn. (Art. 10 Mindestlöhne)
Massgebend ist nicht, nach welcher Anstellungszeit der Arbeitsvertrag aufgelöst wird, sondern ob der Arbeitsvertrag im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird. Wird der Arbeitsvertrag im Rahmen der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. (Art. 12 13. Monatslohn)
Ja. (Art. 12 13. Monatslohn)
Werden am Ende des Arbeitsverhältnisses Ruhe, Feier- und Ferientage ausbezahlt, sind diese Zahlungen bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen. Die Auszahlung von Überstunden muss für die Berechnung des 13. Monatslohnes nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um eine regelmässige Auszahlung von Überstunden handelt. Ansonsten ist der 13. Monatslohn auf Überstunden nicht geschuldet. (Art. 12 13. Monatslohn)
Die Schlussabrechnung beinhaltet neben der letzten Lohnzahlung auch die Abrechnung von Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überstunden bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. (Art. 14 Lohnauszahlung)
Wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
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Die Arbeitszeit gemäss Artikel 21 erfasst wird
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Dem Mitarbeiter sein Überstundensaldo monatlich schriftlich kommuniziert wird
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Die Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung gemäss Artikel 14 erfolgtArt. 15 Arbeitszeit und Freizeit
(Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit)
Nein. Als halber Ruhetag gilt die freie Zeit bis 12.00 Uhr oder ab 14.30 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe. Der ½ Ruhetag gilt nicht als gewährt, da der Mitarbeiter nicht ab 14.30 Uhr frei hat. An einem halben Arbeitstag darf der Mitarbeiter maximal während 5 Stunden beschäftigt werden. (Art. 16 Ruhetage)
Nein, diese muss zwingend vor Ablauf bei der Kontrollstelle neu beantragt werden. (Anhang, II Saisonbetrieb)