- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 8 Bruttolohn
Entlöhnungsgrundlage ist der AHV-Bruttolohn gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Diese Definition des Bruttolohnes gilt auch als Berechnungsgrundlage für die Leistungen von Sozialversicherungen.
Zur Berechnung des Bruttolohnes in den nachfolgenden Artikeln ist beim Festlohn vom Bruttolohn des Vormonats, bei variablen Löhnen (insbesondere Umsatzlöhnen und Stundenlöhnen) vom durchschnittlichen Bruttolohn der vorangehenden Anstellungsdauer (höchstens aber von 12 Monaten) auszugehen:
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit/Überstunden
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 19 Bildungsurlaub
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung/Schwangerschaft
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 28 Militär- und Schutzdienst, Zivilschutz
Zur Berechnung des Bruttolohnes pro Kalendertag wird der monatliche Bruttolohn durch 30 geteilt.
Das Lohnsystem des L-GAV basiert grundsätzlich auf dem Bruttolohn, wie ihn die AHV-Gesetzgebung definiert. Dazu gehören insbesondere alle Umsatzanteile, Leistungsprämien, 13. Monatslohn, Ferienentschädigungen, Treueprämien etc. Ausnahmen sind bei Jugendlichen und Rentnern zu beachten. Neben dem AHV-Bruttolohn gibt es nicht AHV-pflichtige Bestandteile des Gesamtlohnes wie z. B. Kinderzulagen, Lohnersatzleistungen der Unfall- und Krankengeldversicherung, Kleiderentschädigungen sowie teilweise Spesen. Es wird dringend empfohlen, ausschliesslich Bruttolöhne zu vereinbaren. Bei einer Vereinbarung von Nettolöhnen sind Schwierigkeiten mit der Abrechnung der Sozialversicherungen resp. der Steuerbehörden vorprogrammiert. Die vertragsschliessenden Verbände stellen ihren Mitgliedern Musterverträge zur Verfügung, die diesem Umstand Rechnung tragen.
Für die Berechnung des Lohnanspruchs gemäss Art. 8 Ziffer 2 L-GAV ist beim Festlohn vom Bruttolohn des Vormonats auszugehen, wenn ein fixes Arbeitspensum vereinbart wurde. Bei variablen Löhnen und unregelmässigem Arbeitspensum ist jedoch vom Durchschnittslohn der vorangehenden Anstellungsdauer, höchstens aber von 12 Monaten auszugehen.
zur Berechnung des Lohnes für einen angebrochenen Monat
Tritt der Mitarbeiter im Laufe des Monats ein, sind die effektiven Kalendertage des entsprechenden Monats zu zählen, um den Bruttolohn zu ermitteln. Der Bruttolohn pro Tag wird für alle Monate mit 1/30 berechnet, unabhängig davon ob der jeweilige Monat 28 oder 31 Kalendertage hat. Nicht bezogene Ruhe- und Feiertage (Art. 16 und Art. 18) sind mit 1/22 des Monatslohnes auszuzahlen.
Beispiel Der Eintritt erfolgt am 23. Dezember. Das Arbeitsverhältnis im Dezember beträgt demnach 9 Tage (bis am 31. Dezember gerechnet). Der Dezemberlohn beträgt: Monatslohn : 30 Tage x 9 Tage. |
zur Umrechnung des Monatslohnes in einen Stundenlohn Für die Berechnung des Stundenlohnes ist der Monatslohn durch die gegebene Stundenzahl gemäss untenstehender Tabelle zu teilen:
52 Wochen (im Jahr) : 12 Monate = 1 Monat hat Ø 4,33 Wochen
Vereinbartes Pensum pro Woche | Berechnung Stundenzahl pro Monat | gerundet, |
20 Stunden | x 4,33 Wochen = 86,70 Stunden, | 87 Stunden |
30 Stunden | x 4,33 Wochen = 130,00 Stunden, | 130 Stunden |
40 Stunden | x 4,33 Wochen = 173,33 Stunden, | 173 Stunden |
41 Stunden | x 4,33 Wochen = 177,66 Stunden, | 178 Stunden |
42 Stunden | x 4,33 Wochen = 182,00 Stunden, | 182 Stunden |
43 Stunden | x 4,33 Wochen = 186,33 Stunden, | 186 Stunden |
43,5 Stunden | x 4,33 Wochen = 188,50 Stunden, | 189 Stunden |
44 Stunden | x 4,33 Wochen = 190,66 Stunden, | 191 Stunden |
45 Stunden | x 4,33 Wochen = 195,00 Stunden, | 195 Stunden |
etc. |
Gemäss Art. 15 L-GAV beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bei einer 100%-igen Anstellung 42 Stunden (Kleinbetriebe 45 Stunden, Saisonbetriebe 43,5 Stunden).
Beispiel A (angebrochener Monat und Krankenlohn bei Festlohn)
Berechnung
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Monatliche Zahlungen an Mitarbeiter können jedoch nicht höher ausfallen als der vereinbarte Brutto-monatslohn (Art. 22, Ziffer 1, Abs. 2, L-GAV), weshalb in diesem Beispiel der Bruttomonatslohn inkl. Taggeldentschädigung für den Monat Mai CHF 4120.00 beträgt. |
Beispiel B (Ferienlohn bei Umsatzlohn)
Berechnung:
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Beispiel C (Ferienlohn bei variablen Löhnen (zum Beispiel Teilzeitanstellung 70%) undregelmässiger Auszahlung zusätzlich geleisteter Stunden
Berechnung:
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Beispiel D (Ferien- und Krankenlohn bei Umsatzlohn)
Berechnung:
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Im Zusammenhang mit Versicherungstaggeldern und Lohnersatzleistungen während Aufschubsfristen wird auf den Kommentar zu L-GAV Art. 23 verwiesen.
Fragen & Antworten
Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.