Art. 8 Bruttolohn

  1. Entlöhnungsgrundlage ist der AHV-Bruttolohn gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Diese Definition des Bruttolohnes gilt auch als Berechnungsgrundlage für die Leistungen von Sozialversicherungen.

  2. Zur Berechnung des Bruttolohnes in den nachfolgenden Artikeln ist beim Festlohn vom Bruttolohn des Vormonats, bei variablen Löhnen (insbesondere Umsatzlöhnen und Stundenlöhnen) vom durchschnittlichen Bruttolohn der vorangehenden Anstellungsdauer (höchstens aber von 12 Monaten) auszugehen:

    • Art. 14 Lohnauszahlung
    • Art. 15 Arbeitszeit/Überstunden
    • Art. 16 Ruhetage
    • Art. 17 Ferien
    • Art. 18 Feiertage
    • Art. 19 Bildungsurlaub
    • Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
    • Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
    • Art. 23 Krankengeldversicherung/Schwangerschaft
    • Art. 25 Unfallversicherung
    • Art. 28 Militär- und Schutzdienst, Zivilschutz
  3. Zur Berechnung des Bruttolohnes pro Kalendertag wird der monatliche Bruttolohn durch 30 geteilt.

Kommentar zu Art. 8

Das Lohnsystem des L-GAV basiert grundsätzlich auf dem Bruttolohn, wie ihn die AHV-Gesetzgebung definiert. Dazu gehören insbesondere alle Umsatzanteile, Leistungsprämien, 13. Monatslohn, Ferienentschädigungen, Treueprämien etc. Ausnahmen sind bei Jugendlichen und Rentnern zu beachten. Neben dem AHV-Bruttolohn gibt es nicht AHV-pflichtige Bestandteile des Gesamtlohnes wie z. B. Kinderzulagen, Lohnersatzleistungen der Unfall- und Krankengeldversicherung, Kleiderentschädigungen sowie teilweise Spesen. Es wird dringend empfohlen, ausschliesslich Bruttolöhne zu vereinbaren. Bei einer Vereinbarung von Nettolöhnen sind Schwierigkeiten mit der Abrechnung der Sozialversicherungen resp. der Steuerbehörden vorprogrammiert. Die vertragsschliessenden Verbände stellen ihren Mitgliedern Musterverträge zur Verfügung, die diesem Umstand Rechnung tragen.

Für die Berechnung des Lohnanspruchs gemäss Art. 8 Ziffer 2 L-GAV ist beim Festlohn vom Bruttolohn des Vormonats auszugehen, wenn ein fixes Arbeitspensum vereinbart wurde. Bei variablen Löhnen und unregelmässigem Arbeitspensum ist jedoch vom Durchschnittslohn der vorangehenden Anstellungsdauer, höchstens aber von 12 Monaten auszugehen.

zur Berechnung des Lohnes für einen angebrochenen Monat
Tritt der Mitarbeiter im Laufe des Monats ein, sind die effektiven Kalendertage des entsprechenden Monats zu zählen, um den Bruttolohn zu ermitteln. Der Bruttolohn pro Tag wird für alle Monate mit 1/30 berechnet, unabhängig davon ob der jeweilige Monat 28 oder 31 Kalendertage hat. Nicht bezogene Ruhe- und Feiertage (Art. 16 und Art. 18) sind mit 1/22 des Monatslohnes auszuzahlen.

Beispiel

Der Eintritt erfolgt am 23. Dezember. Das Arbeitsverhältnis im Dezember beträgt demnach 9 Tage (bis am 31. Dezember gerechnet). Der Dezemberlohn beträgt: Monatslohn : 30 Tage x 9 Tage.

zur Umrechnung des Monatslohnes in einen Stundenlohn Für die Berechnung des Stundenlohnes ist der Monatslohn durch die gegebene Stundenzahl gemäss untenstehender Tabelle zu teilen:
52 Wochen (im Jahr) : 12 Monate = 1 Monat hat Ø 4,33 Wochen

Vereinbartes Pensum
pro Woche
Berechnung Stundenzahl
pro Monat

gerundet,
Divisor für Berechnung 
Stundenlohn

20 Stundenx 4,33 Wochen =   86,70 Stunden,87 Stunden
30 Stundenx 4,33 Wochen = 130,00 Stunden,130 Stunden
40 Stundenx 4,33 Wochen = 173,33 Stunden,173 Stunden
41 Stundenx 4,33 Wochen = 177,66 Stunden,178 Stunden
42 Stundenx 4,33 Wochen = 182,00 Stunden,182 Stunden
43 Stundenx 4,33 Wochen = 186,33 Stunden,186 Stunden
43,5 Stundenx 4,33 Wochen = 188,50 Stunden,189 Stunden
44 Stundenx 4,33 Wochen = 190,66 Stunden,191 Stunden
45 Stundenx 4,33 Wochen = 195,00 Stunden,195 Stunden
etc.  

Gemäss Art. 15 L-GAV beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bei einer 100%-igen Anstellung 42 Stunden (Kleinbetriebe 45 Stunden, Saisonbetriebe 43,5 Stunden).

Beispiel A (angebrochener Monat und Krankenlohn bei Festlohn)
 
Lohnberechnung:Mitarbeiter im Monatslohn (ohne Umsatzbeteiligung)
Anstellungsdauer:12. Februar 2017 bis 31. Mai 2017
Monatliches Gehalt:CHF 4 120.00
Krankheit im Mai:7 Tage (Krankentaggeldentschädigung innerhalb der Aufschubsfrist 88%)

Berechnung
FebruarMonatslohn4120.00 x 17
30
    =CHF2334.65
          
MärzMonatslohn     =CHF4120.-
          
AprilMonatslohn     =CHF4120.-
          
MaiMonatslohn4 120.00 x 24
30
       CHF3296.-
 Krankheit4 120.00 x 7
30
x 88%=CHF845.95=CHF4141.95
Monatliche Zahlungen an Mitarbeiter können jedoch nicht höher ausfallen als der vereinbarte Brutto-monatslohn (Art. 22, Ziffer 1, Abs. 2, L-GAV), weshalb in diesem Beispiel der Bruttomonatslohn inkl. Taggeldentschädigung für den Monat Mai CHF 4120.00 beträgt.
Beispiel B (Ferienlohn bei Umsatzlohn)
Lohnberechnung:Mitarbeiter mit Grundlohn und Umsatzbeteiligung
Anstellungsdauer:12. Februar 2017 bis 31. Mai 2017
Monatliches Gehalt:Grundlohn CHF 2 500.00 + 8% vom Umsatz (der L-GAV-Minimallohn ist in jedem Fall monatlich garantiert)
Ferienbezug im Mai:7 Tage

Berechnung:
FebruarGrundlohn2500.- x 17
30
=CHF1 416.70   
 UmsatzanteilCHF 11300.- x 8%=CHF904.-=CHF2320.70
          
MärzGrundlohnCHF 2500.-=CHF2500.-   
 UmsatzanteilCHF 19000.- x 8%=CHF1520.-=CHF4020.-
          
AprilGrundlohnCHF 2500.-=CHF2500.00   
 UmsatzanteilCHF 22000.- x 8%=CHF1760.00=CHF4260.-
          
MaiGrundlohn2500.- x 24
30
=CHF2000.-   
 UmsatzanteilCHF 15000.- x 8%=CHF1200.-   
 FerienLohnsumme von Februar – April
= CHF 10 600.70
Lohntage 12. Februar – 30. April
= 78 Tage
      
  10600.70 x 7
78
=CHF951.30=CHF4 151.30
Beispiel C (Ferienlohn bei variablen Löhnen (zum Beispiel Teilzeitanstellung 70%) undregelmässiger Auszahlung zusätzlich geleisteter Stunden
Lohnberechnung:Mitarbeiter mit Grundlohn und Auszahlung von Stunden
Anstellungsdauer:12. Februar 2017 bis 31. Mai 2017
Monatliches Gehalt:Grundlohn CHF 2'884.00 für 70% Arbeitspensum (127,3 Stunden) und Auszahlung von Arbeitsstunden zwischen 70% und 100% (der Grundlohn ist in jedem Fall monatlich garantiert)
Ferienbezug im Mai:7 Tage

Berechnung:
FebruarGrundlohn2 884.00 x 17
30
=CHF1 634.25   
 Überstunden15 Std.  x  CHF 22.65=CHF339.75=CHF1974.-
         
MärzGrundlohnCHF 2884.-    =CHF2884.-
 Überstundenkeine      
         
AprilGrundlohnCHF 2884.-=CHF2884.-   
 Überstunden35 Std.  x  CHF 22.65=CHF687.05=CHF3676.05
MaiGrundlohn2884.- x 24
30
=CHF2307.20   
 Überstunden10 Std.  x  CHF 22.65=CHF226.50   
         
 FerienLohnsumme vom Februar bis April
= CHF 8 534.75
     
  Lohntage 12. Februar bis 30. April
= 78 Tage
     
  8534.75  x  7
78
=CHF765.95=CHF3299.65
Beispiel D (Ferien- und Krankenlohn bei Umsatzlohn)
Lohnberechnung:Mitarbeiter mit Grundlohn und Umsatzbeteiligung
Anstellungsdauer:12. Februar 2017 bis 31. Mai 2017
Monatliches Gehalt:Grundlohn CHF 2'500.00 + 8% vom Umsatz (der L-GAV-Minimallohn ist in jedem Fall monatlich garantiert)
Krankheit im April:5 Tage
Ferienbezug im Mai:7 Tage

Berechnung:
FebruarGrundlohn2 500.00 x 17
30
=CHF1 416.70   
 UmsatzanteilCHF 11300.- x 8%=CHF904.-=CHF2320.70
         
MärzGrundlohnCHF 2500.-=CHF2500.-   
 UmsatzanteilCHF 19200.- x 8%=CHF1536.00=CHF4036.-
         
AprilGrundlohn2500.-x 25
30
=CHF2083.30   
 UmsatzanteilCHF 15200.- x 8%=CHF1216.-   
 Krankheit

Lohnsumme von Februar und März
= CHF 6 356.70

     
  Lohntage 12. Februar bis 31. März
= 48 Tage
     
  6356.70 x 88% x 5 Tage
48
=CHF582.70=CHF3 882.00
         
MaiGrundlohn2500.- x 24
30
=CHF2000.-   
 UmsatzanteilCHF 15000.- x 8%=CHF1200.-   
 FerienLohnsumme von Februar bis April
(ohne 5 Krankheitstage im April)
= CHF 9656.-
     
  Lohntage (ohne Krankheitstage)
12. Februar – 25. April = 73 Tage
     
  9656.- x 7
73
=CHF925.90=CHF4125.90

Im Zusammenhang mit Versicherungstaggeldern und Lohnersatzleistungen während Aufschubsfristen wird auf den Kommentar zu L-GAV Art. 23 verwiesen.

Fragen & Antworten

Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.