Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage

Wann muss der Vaterschaftsurlaub bezogen werden?

Die Tage sind grundsätzlich bei der Geburt zu beziehen. Der Anspruch erlischt spätestens sechs Monate nach der Geburt.

Der L-GAV sieht unter Art. 20 fünf bezahlte arbeitsfreie Tage vor, die für den Vaterschaftsurlaub zu gewähren sind. Die Einhaltung dieser Bestimmung wird anlässlich einer Kontrolle über die Einhaltung des L-GAV überprüft.

Informationen über die abweichenden gesetzlichen Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub finden Sie hier:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-vaterschaftsurlaub.html