- Die 10 häufigsten Fragen & Antworten
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Nichtanwendbarkeit
- Art. 4 Anstellung
- Art. 5 Probezeit
- Art. 6 Kündigung
- Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
- Art. 8 Bruttolohn
- Art. 9 Lohnsystem
- Art. 10 Mindestlöhne
- Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
- Art. 12 13. Monatslohn
- Art. 13 Lohnabzüge
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 26 Arztzeugnis
- Art. 27 Berufliche Vorsorge
- Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
- Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
- Art. 35 Vertragsvollzug
- Anhang, Saisonbetrieb
- Individuelle Frage
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
Wann muss der Vaterschaftsurlaub bezogen werden?
Die Tage sind grundsätzlich bei der Geburt zu beziehen. Der Anspruch erlischt spätestens sechs Monate nach der Geburt.
Der L-GAV sieht unter Art. 20 fünf bezahlte arbeitsfreie Tage vor, die für den Vaterschaftsurlaub zu gewähren sind. Die Einhaltung dieser Bestimmung wird anlässlich einer Kontrolle über die Einhaltung des L-GAV überprüft.
Informationen über die abweichenden gesetzlichen Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub finden Sie hier:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-vaterschaftsurlaub.html