- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
Der Mitarbeiter hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen:
eigene Hochzeit/ Eintragung Partnerschaft: 3 Tage
Hochzeit von Eltern, Kindern, und Geschwistern: 1 Tag
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Todesfall von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung: 1 bis 3 Tage
militärische Rekrutierung: bis 3 Tage (nach Aufgebot)
Umzug des eigenen Haushaltes in der Region des Wohnortes: 1 Tag
Umzug des eigenen Haushaltes bei weiterer Entfernung: 1 1/2 bis 2 Tage
die nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit für die Stellensuche, höchstens jedoch 2 Tage
Die in L-GAV Art. 20 zusammengestellten Ansprüche auf arbeitsfreie Tage entstammen der Rechtsprechung zu OR Art. 329 Abs. 3.
Fällt das Ereignis auf einen wöchentlich wiederkehrenden arbeitsfreien Tag oder in krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten etc., entsteht dadurch kein Anspruch auf zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage.
Die bezahlten arbeitsfreien Tage sind grundsätzlich dann zu beziehen, wenn das auslösende Ereignis stattfindet.
Hochzeit
Fallen Hochzeitstage auf Ruhetage, die der Mitarbeiter in einem regelmässigen Turnus bezieht (z.B. wöchentlich), wird der Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage entsprechend gekürzt.
Beispiel Der Mitarbeiter bezieht regelmässig einen Ruhetag am Samstag (wöchentlicher Schliessungstag des Betriebes). Er heiratet am Freitag zivil und am Samstag kirchlich. Da seine kirchliche Hochzeit auf einen regelmässigen wöchentlichen Ruhetag des Mitarbeiters fällt, hat er noch Anspruch auf zwei zusätzliche freie Tage. |
Ansprüche bei Todesfällen
Fallen durch Todesfälle begründbare Absenzen mit Arbeitstagen zusammen und nimmt der Mitarbeiter frei, besteht ein Anspruch auf deren Bezahlung. Die Bemessung des Anspruchs auf arbeitsfreie Tage richtet sich nach den konkreten Umständen. Er beläuft sich auf mindestens einen und höchstens drei Tage, wobei die Anspruchsdauer sich auf die Zeitspanne beschränkt, die zwischen dem Eintritt des Todes bis zur Bestattung liegt. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter mit todesfallbedingten Besorgungen belastet wird oder die Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Bestattung, sind für die Bemessung des Anspruchs zu berücksichtigen.
Beispiele
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Umzug
Der Anspruch auf arbeitsfreie Tage für Umzug setzt voraus, dass die Umzugsarbeiten auf Arbeitstage fallen und dass der Mitarbeiter einen zu zügelnden Haushalt mit eigenen Möbeln führt. Bezieht ein neu eingestellter Mitarbeiter lediglich ein möbliertes Zimmer, schuldet der Arbeitgeber keine bezahlte arbeitsfreie Zeit. Erfolgt der Umzug während eines Arbeitstages innerhalb des bisherigen Wohnortes oder dessen Agglomeration, hat der Mitarbeiter Anspruch auf einen bezahlten freien Arbeitstag. Bei weiterer Entfernung bemisst sich der Anspruch auf 1,5 bis 2 Tage, wobei der konkrete Anspruch anhand der Transportzeiten zu bemessen ist.
Anspruchsberechtigt ist jeder während des Arbeitsverhältnisses stattfindende Umzug, der auf einen Arbeitstag fällt.
Beispiele
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Fragen & Antworten
Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.