Art. 29 Unterkunft und Verpflegung

  1. Liegt über Unterkunft und Verpflegung keine schriftliche Vereinbarung vor, gelten die Mindestansätze der eidgenössischen Steuerverwaltung für tatsächlich bezogene Leistungen.

  2. Bei Mehrfachbelegung eines Zimmers sind in der Regel entsprechend niedrigere Ansätze in Rechnung zu stellen.

  3. Ohne andere Abrede endet das Pensionsverhältnis mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses.

Kommentar zu Art. 29

Es wird dringend empfohlen, Bruttolöhne zu vereinbaren, von denen Leistungen des Arbeitgebers, wie Unterkunft und Verpflegung, in Abzug gebracht werden. Zudem wird empfohlen, separate schriftliche Verträge für Unterkunft und Verpflegung abzuschliessen.

Die durch die AHV- und Steuerbehörden festgelegten Mindestansätze (Verordnung zum AHV-Gesetz, AHVV Art. 11 Absatz 2) pro Tag betragen (Stand 1. Januar 2007):

  pro Tag  pro Monat
FrühstückCHF3.50 CHF105.00
MittagessenCHF10.00 CHF300.00
NachtessenCHF8.00 CHF240.00
Volle VerpflegungCHF 21.50 CHF645.00
      
UnterkunftCHF11.50 CHF345.00
Volle Verpflegung und UnterkunftCHF33.00 CHF990.00

Bei den vorliegenden Ansätzen handelt es sich um Minimalansätze der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Werden diese Ansätze unterschritten, so wird die Differenz zum Mindestansatz zur Berechnung des sozialversicherungsrechtlich massgebenden AHV-Bruttolohnes aufgerechnet.

Grundsätzlich sind nur die effektiv eingenommenen Mahlzeiten zu verrechnen, dies gilt auch für die Berechnung von pauschalen Abzügen. Während der Ferien, bei Krankheit/Unfall etc. werden auch die pauschalen Abzüge gekürzt, vorbehältlich einer auch für den Mitarbeiter nachvollziehbaren schriftlichen Vereinbarung.

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