Art. 6 Kündigung

  1. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ersten bis fünftem Arbeitsjahr mit einer Frist von einem Monat, ab dem sechsten Arbeitsjahr mit einer Frist von zwei Monaten, je auf das Ende eines Monats, gekündigt werden.

  2. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden.

  3. Die Kündbarkeit befristeter Verträge muss schriftlich vereinbart werden. Andernfalls gelten sie als unkündbar.

  4. Das Saisonende ist im Einzelarbeitsvertrag möglichst mit Datum festzulegen. Der Vertrag kann jedoch auch ohne Datum per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum des Saisonendes nicht schriftlich vereinbart, muss der Austrittstag am Ende der Saison des Betriebes mindestens 14 Tage vor dem letzten Arbeitstag angezeigt werden.

Kommentar zu Art. 6

Allgemeine Bemerkungen
Für Mitarbeiter und Arbeitgeber dürfen keine unterschiedlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Werden trotzdem unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart, gilt die längere Kündigungsfrist (vgl. OR Art. 335a Ziffer 1).

Die Kündigung ist empfangsbedürftig, d. h. nicht der Poststempel ist ausschlaggebend. Die Beweislast liegt beim Kündigenden. Eine Kündigung ist grundsätzlich in jeder Form gültig (auch mündlich). Schriftlichkeit wird aus Beweisgründen dringend empfohlen.

Erfolgt die Kündigung mit einem eingeschriebenem Brief, legt die Post eine Abholeinladung in den Briefkasten oder in das Postfach, wenn die Kündigung dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden kann. Die Kündigung gilt auf den Zeitpunkt als zugestellt, auf den der Brief auf dem Postamt zur Abholung bereitliegt und erstmals abgeholt werden kann.

Der Arbeitsvertrag kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen auf ein beliebiges Datum hin aufgelöst werden (Aufhebungsvertrag).

Kündbarkeit befristeter Verträge
Befristete Verträge (z. B. Saisonverträge) sind während ihrer Dauer grundsätzlich unkündbar, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart.

Als Befristung eines Saisonarbeitsvertrages kann vertraglich nicht nur ein Datum, sondern auch die Betriebsschliessung Ende Saison vereinbart werden. Die Schliessung stützt sich hauptsächlich auf objektive Kriterien (Wetter) und wird daher als Befristung des Saisonvertrages auch von den Gerichten anerkannt. Der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses muss für alle Mitarbeiter identisch sein und allen Mitarbeitern mindestens 14 Tage im Voraus bekanntgegeben werden. Werden einzelne Mitarbeiter schon vor diesem Datum entlassen, müssen kündbare Saisonverträge abgeschlossen und eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten oder ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien vereinbart werden.

Die rechtzeitige Bekanntgabe eines Saisonendes entspricht keiner Kündigung und kann somit auch während einer Sperrfrist (Krankheit etc.) bekannt gegeben werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Dauer von Saisonverträgen nicht in jedem Fall identisch ist mit der Dauer der entsprechenden Arbeitsbewilligung.

Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist ist dem Arbeitsverhältnis resp. der Funktion anzupassen. Es ist im Interesse beider Parteien, die Kündigungsfristen weder zu lang noch zu kurz festzulegen. Die Kündigungsfristen nach L-GAV Art. 6 Ziffer 1 sind als minimale Kündigungsfristen einzuhalten.

Beispiel

Der Mitarbeiter ist im 5. Arbeitsjahr und erhält die Kündigung. Mit Beginn der Kündigungsfrist beginnt sein 6. Arbeitsjahr. Massgebende Kündigungsfrist: 1 Monat, da er bei Kenntnisnahme der Kündigung noch im 5. Arbeitsjahr war.

Fragen & Antworten

Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.