Art. 12 13. Monatslohn

  1. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den 13. Monatslohn im Ausmass von 100% eines Bruttomonatslohnes.

  2. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch. Der anteilsmässige Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.

  3. Basis für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist der durchschnittliche monatliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum.
    Erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohnes jeweils Ende Monat oder zusammen mit dem Stundenlohn, beträgt die Entschädigung 8,33%.

  4. Der 13. Monatslohn ist spätestens jedes Jahr mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen.

Kommentar zu Art. 12

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist grundsätzlich der AHV-Bruttolohn gemäss Art. 8 Ziffer 1 L-GAV. Dazu gehört auch die Auszahlung von Ruhe-, Ferien- und Feiertagen (zu den Überstunden siehe unten).

 

Beispiel Auszahlung nicht bezogener Ruhe-, Ferien- und Feiertage

Anstellungsdauer: 1. Juli 2017 – 31. Dezember 2017
Bruttolohn pro Monat im Jahr 2017: CHF 5 100.-

Mit der Schlussabrechnung Ende Dezember 2017 werden fünf noch nicht bezogene Ferientage und drei noch nicht bezogene Ruhetage ausbezahlt. Auf diese Zahlungen besteht ein anteilmässiger Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Berechnung:
Berechnung des Guthabens für 5 Ferientage:   
CHF 5 100.– : 30 Tage x 5 Tage=CHF850.00
    
Berechnung des Guthabens für 3 Ruhetage:   
CHF 5'100.– : 22 Tage x 3 Tage=CHF695.45
  CHF1'545.45
Anteil 13. Monatslohn auf CHF 1 545.45 (8,33%)   
(Satz entspricht 100% Anspruch)=CHF128.75
Total brutto=CHF1'674.20
 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass bei erfolgsabhängigen Lohnbestandteilen (z.B. der Beteiligung eines Küchenchefs am Betriebsergebnis) der 13. Monatslohn bereits enthalten ist. Es wird dringend empfohlen, dies schriftlich festzulegen. Der Anteil des 13. Monatslohns ist in der Lohnabrechnung separat auszuweisen.

Beispiel einer schriftlichen Vereinbarung über die Beteiligung am Betriebsergebnis

Es wird eine Beteiligung von 2% am Betriebsergebnis I vereinbart, welche spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ausbezahlt wird. In der 2%-Beteiligung ist der Anteil 13. Monatslohn inbegriffen.

 

Beispiel für Ausweis in der Lohnabrechnung:

Anteil am BetriebsergebnisCHF 2000.—
davon 13. MonatslohnCHF  153.85

 

Die nachfolgend abschliessend aufgezählten Leistungen des Arbeitgebers sind für die Berechnung des 13. Monatslohns nicht zu berücksichtigen:

–   Überstunden, die unregelmässig ausbezahlt werden;

–   freiwillige, ermessensabhängige Leistungen eines Arbeitgebers wie zum Beispiel bei Firmenjubiläen, Festen, Geburtstagen, Verlobung, Heirat, Geburt, dem Bestehen von beruflichen Prüfungen oder eine weitere Gratifikation neben dem 13. Monatslohn.

Anspruch während unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung

Ein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auch während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft/Mutterschaft, Militär. Er ist durch die Taggeldversicherungen abzudecken. Der Arbeitgeber muss den Anspruch bei der Taggeldversicherung geltend machen.

Auszahlung und Ausweis des 13. Monatslohns

Der 13. Monatslohn kann periodisch, z.B. einmal jährlich, zweimal jährlich, Ende Saison, aber auch monatlich ausbezahlt werden.

Im Auszahlungsmoment muss der 13. Monatslohn auf der Lohnabrechnung explizit ausgewiesen werden. Dies gilt insbesondere auch:

–   bei einer monatlichen Auszahlung des 13. Monatslohns;

–   für die Auszahlung von Lohnbestandteilen, bei denen vereinbart wurde, dass der 13. Monatslohn inbegriffen ist.

Fragen & Antworten

Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.