- Die 10 häufigsten Fragen & Antworten
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Nichtanwendbarkeit
- Art. 4 Anstellung
- Art. 5 Probezeit
- Art. 6 Kündigung
- Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
- Art. 8 Bruttolohn
- Art. 9 Lohnsystem
- Art. 10 Mindestlöhne
- Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
- Art. 12 13. Monatslohn
- Art. 13 Lohnabzüge
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 26 Arztzeugnis
- Art. 27 Berufliche Vorsorge
- Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
- Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
- Art. 35 Vertragsvollzug
- Anhang, Saisonbetrieb
- Individuelle Frage
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 9 Lohnsystem
Darf das Trinkgeld als Lohnbestandteil gerechnet werden, sofern der Mitarbeitende in einzelnen Monaten mit seinem Umsatzlohn nicht den Mindestlohn gemäss L-GAV erreicht?
Das Trinkgeld ist kein Lohnbestandteil. Wird der Mindestlohn mit dem Umsatzlohn nicht erreicht, muss der Arbeitgeber die Differenz aufzahlen.
Erreicht der Arbeitnehmer während einigen Monaten aufgrund des Umsatzlohnes einen höheren Lohn als der Mindestlohn, darf dann dieser Betrag an die Monate, während welchen er zu wenig verdient hat, angerechnet werden?
Der Mindestlohn muss jeden Monat erreicht werden. Ist mit dem Mitarbeiter ein prozentualer Umsatzlohn vereinbart, hat er Anspruch auf diesen. Wird während einzelner Monate weniger Umsatz erreicht, darf dies nicht miteinander verrechnet werden.