- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 34 Vertragsanpassung
Die Verbände verhandeln jährlich ab April über eine Anpassung der Mindestlöhne. Führen diese Verhandlungen bis spätestens Ende Juni zu keiner Einigung, gelten die Verhandlungen als gescheitert. In der Folge kann jeder Verband nach Abs. 2 f. ein Verfahren vor dem Schiedsgericht einleiten.
Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Arbeitgebervertreter, einem Arbeitnehmervertreter sowie aus einem Vorsitzenden zusammen. Die Arbeitgeberverbände bestimmen den Arbeitgebervertreter, die Arbeitnehmerverbände bestimmen den Arbeitnehmervertreter. Der Vorsitzende wird vom Obergericht Bern aus seiner Mitte bestimmt.Das Verfahren vor Schiedsgericht richtet sich nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten. Das Schiedsgericht entscheidet verbindlich über Teuerungsanpassungen und reale Erhöhungen der Mindestlöhne.
Änderungen treten am 1. Januar, bei Saisonarbeitsverträgen mit Beginn der Sommersaison in Kraft.
In Art. 34 verpflichten sich die vertragsschliessenden Verbände (SCA, GastroSuisse, HotellerieSuisse, Hotel & Gastro Union, UNiA, Syna), zu periodischen Verhandlungen über die Inhalte des
L-GAV. In den Fällen von Art. 34 Ziff. 1 können sie einen verbindlichen Schiedsspruch erlassen.