- Die 10 häufigsten Fragen & Antworten
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Nichtanwendbarkeit
- Art. 4 Anstellung
- Art. 5 Probezeit
- Art. 6 Kündigung
- Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
- Art. 8 Bruttolohn
- Art. 9 Lohnsystem
- Art. 10 Mindestlöhne
- Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
- Art. 12 13. Monatslohn
- Art. 13 Lohnabzüge
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 26 Arztzeugnis
- Art. 27 Berufliche Vorsorge
- Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
- Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
- Art. 35 Vertragsvollzug
- Anhang, Saisonbetrieb
- Individuelle Frage
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 12 13.Monatslohn
Massgebend ist nicht, nach welcher Anstellungszeit der Arbeitsvertrag aufgelöst wird, sondern ob der Arbeitsvertrag im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird. Wird der Arbeitsvertrag im Rahmen der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. (Art. 12 13. Monatslohn)
Nach bestandener Probezeit haben alle Mitarbeitenden Anspruch auf den 13. Monatslohn.
Ja. (Art. 12 13. Monatslohn)
Werden am Ende des Arbeitsverhältnisses Ruhe, Feier- und Ferientage ausbezahlt, sind diese Zahlungen bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen. Die Auszahlung von Überstunden muss für die Berechnung des 13. Monatslohnes nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um eine regelmässige Auszahlung von Überstunden handelt. Ansonsten ist der 13. Monatslohn auf Überstunden nicht geschuldet. (Art. 12 13. Monatslohn)