Art. 35 Vertragsvollzug

Kann der Arbeitgeber um finanzielle Unterstützung bitten, wenn ein Arbeitnehmer sich weiterbilden möchte?

Ja. Finanziell unterstützt werden Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Anmeldung zu einem Aus- und Weiterbildungslehrgang zwingend dem L-GAV unterstehen. Die Unterstützung erfolgt aus Vollzugkosten des L-GAV. Die Hotel & Gastro formation in Weggis gibt nähere Auskunft, Tel. 041 392 77 77.

Wenn ein Mitarbeiter von einem Arbeitgeber angestellt wird, und der Mitarbeiter in einem anderen betrieb bereits am Anfang des Jahres CHF 89.- für Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge entrichtet hat und eine Qutittung vorweisen kann, ist der neue Arbeitgeber dann verpflichtet die CHF 10.- bei der Kontrollstelle nachzudeklarieren?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, welcher die Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge einbezahlt, für die begeleichung des korrekten Betrages verantwortlich. Vom 2. Arbeitgeber müssen keine VK nachbezahlt werden.

Wenn ich einen Mitarbeiter einstelle, welcher in einem anderen Betrieb bereits Fr. 44.50 bezahlt hat und nur 6 Monate bei uns arbeitet, muss ich ihm dann Fr. 54.50 abziehen?

Für diesen Mitarbeiter müssen seitens Ihrer Firma CHF 49.50 bei der Kontrollstelle deklariert werden.

Wenn ich einen Mitarbeiter einstelle, welcher in einem anderen Betrieb bereits Fr. 44.50 bezahlt hat und mehr als 6 Monate bei uns arbeitet, muss ich ihm dann Fr. 54.50 abziehen?

Für diesen Mitarbeiter müssen seitens Ihrer Firma CHF 49.50 bei der Kontrollstelle deklariert werden

Muss ich Ihnen Ende Jahr bei der Deklaration die Kündigung mitsenden für Mitarbeiter, welche im Januar oder Februar gekündigt haben/wurden oder reicht das Lohnjournal? würde es ausreichen, wenn bei der Anstellungsdauer ersichtlich ist, dass der Austritt bis Ende Februar erfolgt ist?

Insofern der Mitarbeiter lediglich bis zum 05.03.2024 bein Ihnen gearbeitet hat, ist grundsätzlich der Betrag von CHF 44.50 geschuldet. Der Zeitraum der Anstellung muss seitens des Arbeitgebers plausibel nachgewiesen werden können. Es reicht nicht, lediglich die Beschäftigungsdauer von 2 Monaten nachzuweisen. Es muss definiert sein, dass es sich bei den gearbeiteten Monaten um Januar bzw. Februar handelt.

Unter welchen Umständen könnnen die alten Beträge noch abgezogen werden?

Die neuen Beiträge gelten grundsätzlich ab 01.01.2024. Der alte Betrag kann nur einbezahlt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Mitarbeiter bis am 04.03.2024 ausgetreten ist (vorlage von Arbeitsvertrag / Kündigung / Lohnjournal)