- Die 10 häufigsten Fragen & Antworten
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Nichtanwendbarkeit
- Art. 4 Anstellung
- Art. 5 Probezeit
- Art. 6 Kündigung
- Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
- Art. 8 Bruttolohn
- Art. 9 Lohnsystem
- Art. 10 Mindestlöhne
- Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
- Art. 12 13. Monatslohn
- Art. 13 Lohnabzüge
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 26 Arztzeugnis
- Art. 27 Berufliche Vorsorge
- Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
- Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
- Art. 35 Vertragsvollzug
- Anhang, Saisonbetrieb
- Individuelle Frage
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 35 Vertragsvollzug
Ja. Finanziell unterstützt werden Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Anmeldung zu einem Aus- und Weiterbildungslehrgang zwingend dem L-GAV unterstehen. Die Unterstützung erfolgt aus Vollzugkosten des L-GAV. Die Hotel & Gastro formation in Weggis gibt nähere Auskunft, Tel. 041 392 77 77.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, welcher die Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge einbezahlt, für die begeleichung des korrekten Betrages verantwortlich. Vom 2. Arbeitgeber müssen keine VK nachbezahlt werden.
Für diesen Mitarbeiter müssen seitens Ihrer Firma CHF 49.50 bei der Kontrollstelle deklariert werden.
Für diesen Mitarbeiter müssen seitens Ihrer Firma CHF 49.50 bei der Kontrollstelle deklariert werden
Insofern der Mitarbeiter lediglich bis zum 05.03.2024 bein Ihnen gearbeitet hat, ist grundsätzlich der Betrag von CHF 44.50 geschuldet. Der Zeitraum der Anstellung muss seitens des Arbeitgebers plausibel nachgewiesen werden können. Es reicht nicht, lediglich die Beschäftigungsdauer von 2 Monaten nachzuweisen. Es muss definiert sein, dass es sich bei den gearbeiteten Monaten um Januar bzw. Februar handelt.
Die neuen Beiträge gelten grundsätzlich ab 01.01.2024. Der alte Betrag kann nur einbezahlt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Mitarbeiter bis am 04.03.2024 ausgetreten ist (vorlage von Arbeitsvertrag / Kündigung / Lohnjournal)