Grundbeschluss vom 19. November 1998

Auszug aus dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes

Grundbeschluss vom 19. November 1998 (ohne Beilage)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956

über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1

Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeits-vertrages (L-GAV) vom 6. Juli 1998 des Gastgewerbes werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2

1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen
2 

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landes-Gesamt-arbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen) in Betrieben, die gastgewerbliche Leistungen anbieten. Darunter fallen insbesondere Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gewinnorientierung wird dabei nicht vorausgesetzt.

Ausgenommen sind Kantinen und Personalrestaurants, die ausschliesslich dem betriebseigenen Personal dienen, sowie die mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels räumlich verbundenen Restaurationsbetriebe mit in der Regel gleichen Öffnungszeiten und gleichen Arbeitsbedingungen wie im Verkaufsgeschäft.

Ausgenommen sind weiter:

a. Betriebsleiter, Direktoren
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers und der Betriebsleiter (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
c. Musiker, Artisten, Discjockeys
d. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes
e. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind
f. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
g. im Bahnbetrieb beschäftigtes Personal

Art. 3

Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 35 Bst. g) und h) L-GAV) ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom BWA aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das BWA kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.

19. November 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Flavio Cotti
Der Bundeskanzler: Pascal Couchepin