- Die 10 häufigsten Fragen & Antworten
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Nichtanwendbarkeit
- Art. 4 Anstellung
- Art. 5 Probezeit
- Art. 6 Kündigung
- Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
- Art. 8 Bruttolohn
- Art. 9 Lohnsystem
- Art. 10 Mindestlöhne
- Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
- Art. 12 13. Monatslohn
- Art. 13 Lohnabzüge
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 26 Arztzeugnis
- Art. 27 Berufliche Vorsorge
- Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
- Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
- Art. 35 Vertragsvollzug
- Anhang, Saisonbetrieb
- Individuelle Frage
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
Nein, die Überstunden können nicht mit zu viel bezogenen Ruhetagen verrechnet werden. Sie können auch nicht mit anderen negativen Saldi verrechnet werden.
Nein. Vorschriften über Pausenbezug sind nicht im L-GAV festgelegt, jedoch sind diese gemäss den Vorschriften des ArG zu gewähren. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Mitarbeitende die Pausen bezieht.
Ja. Dies gilt ebenfalls für Ruhe-, Feier- und Ferientage.
Die durchschnittliche Arbeitszeit nach L-GAV beträgt 42 Stunden pro Woche (bzw. 43,5 Stunden für Saisonbetriebe und 45 Stunden für Kleinbetriebe). Wer mehr arbeitet, leistet Überstunden bis zur Höchstarbeitszeit von 50 Stunden nach Arbeitsgesetz.
125%
Wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Arbeitszeit gemäss Art. 21 L-GAV erfasst wird.
- Dem Mitarbeiter sein Überstundensaldo monatlich schriftlich kommuniziert wird.
- Die Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung gemäss Art. 14 L-GAV erfolgt.