- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 15 Arbeitszeit / Überstunden
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit beträgt für alle gastgewerblichen Mitarbeiter höchstens
- 42-Stunden pro Woche
- 43,5-Stunden pro Woche in Saisonbetrieben gemäss Anhang 1
- 45-Stunden pro Woche in Kleinbetrieben gemäss Anhang 1
Die Essenszeit ist nicht Arbeitszeit. Sie beträgt je Mahlzeit mindestens eine halbe Stunde. Muss sich der Mitarbeiter während der Essenszeit zur Verfügung des Arbeitgebers halten, gilt sie als Arbeitszeit.
Die Erfassung der Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 21.
Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Sie sind innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu bezahlen.
Überstunden sind zu 100% des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Auszahlung der Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zwingend zusammen mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen.
Überstunden müssen zwingend zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden später als mit der letzten Lohnzahlung gemäss Art. 14 erfolgt.
Mit Mitarbeitern, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mindestens CHF 6'750.– beträgt, kann in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes freivereinbart werden.
Lohnabrechnungen und die notwendigen Unterlagen dazu sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.
Der L-GAV kennt drei verschiedene durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeiten (mit Einschluss der Präsenzzeit):
- 42 Stunden-Woche für alle Betriebe, die nicht Klein- oder Saisonbetriebe sind
- 43,5 Stunden-Woche für Saisonbetriebe
- 45 Stunden-Woche für Kleinbetriebe
Als Saisonbetriebe gelten Betriebe,
- die nur während bestimmten Zeiten des Jahres geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten aufweisen; Hochsaisonzeiten für diese Saisonbetriebskategorie sind jene Zeiträume, während denen im Fremdenverkehr die höchste Frequenz eintritt,
- die das ganze Jahr geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten von gesamthaft mindestens 3 und höchstens 9 Monaten gemäss folgender Berechnung aufweisen:
Hochsaisonzeiten sind die Monate, deren durchschnittlicher Monatsumsatz über dem durchschnittlichen Umsatz des ganzen Jahres liegen und deren durchschnittlicher Monatsumsatz während den Monaten der Hochsaison mindestens 35% höher ist als der durchschnittliche Monatsumsatz in den übrigen Monaten.
Vorgehen zum Erlangen einer Bewilligung als Saisonbetrieb gemäss Ziff. 2
Betriebe, die als Saisonbetrieb im Sinne von Ziff. 2 gelten wollen, haben bei der Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes ein Gesuch um Zulassung als Saisonbetrieb zu stellen. Dem Gesuch sind, nach Monat aufgelistet, die Umsatzzahlen der letzten zwei Kalenderjahre (1. Januar–31. Dezember) vor der Gesuchseinreichung beizulegen. Erachtet die Kontrollstelle die Voraussetzungen als erfüllt, erteilt sie eine Bewilligung als Saisonbetrieb für die kommenden zwei Jahre.
Ein Gesuch um Zulassung als Saisonbetrieb kann jedes Jahr neu eingereicht werden.
Bei Neueröffnungen entscheidet der Ausschuss der Aufsichtskommission aufgrund eingereichter Budgetzahlen.
Die Kontrollstelle kann die eingereichten Umsatzzahlen innerhalb von 6 Monaten durch eine unabhängige Drittfirma prüfen lassen.
Ergibt eine Überprüfung der Umsatzzahlen, dass ein Arbeitgeber zu Unrecht ein Arbeitszeitprivileg geltend macht, richtet sich das Verfahren nach Art. 35 lit. g) Ziff. 2 L-GAV und das Saisonprivileg fällt auf Beginn der Periode für welche das Gesuch gestellt wurde dahin.
Kleinbetriebe sind Betriebe, die neben dem Arbeitgeber höchstens 4 Vollzeitangestellte oder maximal 6 Angestellte (inkl. Teilzeitbeschäftigte und Lernende) mit insgesamt maximal 400 Stellenprozenten beschäftigen. Zusätzlich dürfen pro Kalenderjahr max. 3 Aushilfen mit geringen Pensen beschäftigt werden, ohne dass dadurch das Kleinbetriebsprivileg wegfällt. Ein Pensum gilt als gering, wenn der Bruttolohn pro Kalenderjahr und Person die AHV-rechtliche Grenze für einen geringfügigen Lohn von CHF 2300.- nicht übersteigt.
Ein Kleinbetrieb kann - die Voraussetzungen erfüllt - zu einem Saisonbetrieb und umgekehrt wechseln. Nach erfolgtem Wechsel muss der Betrieb den neuen Status während mindestens 1,5 Jahren beibehalten, bevor ein erneuter Wechsel möglich ist.
Die Bestimmungen über die wöchentlichen Arbeitszeiten im L-GAV sind immer als Durchschnittswerte zu verstehen. Das heisst im Rahmen des Zumutbaren ist der Mitarbeiter verpflichtet, Überstunden zu leisten resp. Vorkompensationen zu akzeptieren.
Beispiel Vorkompensation Ein Saisonmitarbeiter arbeitet zu Beginn des Arbeitsverhältnisses während zwei Wochen nur 35 statt 42 Stunden. Die 14 Arbeitsstunden können als Vorkompensation mit Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden. |
Die geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des L-GAV ist mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren. Das gilt insbesondere auch für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für Kleinbetriebe und für Saisonbetriebe.
Der L-GAV definiert in Übereinstimmung mit den meisten Arbeitsverhältnissen die Sollarbeitszeit pro Woche (42-Stunden-Woche, 2 Ruhetage pro Woche). Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitkontrollen müssen Überstunden, Ruhetage und übrige Freizeitsaldi fortlaufend geführt werden.
Die Sollarbeitszeit berechnet sich aufgrund der effektiven Kalendertage und unabhängig der bezogenen Ruhetage: Februar (28 Tage), März (31 Tage), April (30 Tage) usw.
Beispiel
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Für die Abrechnung von Soll- und Ist-Zeit über längere Perioden, insbesondere am Ende des Arbeitsverhältnisses, spielt die Berechnungsperiode (Wochen-, Monats-, Saison- oder Jahresperiodizität) keine Rolle.
Abwesenheitstage wegen Ferien, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militär werden für die Berechnung der Sollarbeitszeit abgezogen.
Abwesenheitstage wegen Feiertagen (Art. 18 L-GAV), Bildungsurlaub (Art. 19 L-GAV) und bezahlten arbeitsfreien Tagen (Art. 20 L-GAV) reduzieren bei einer 42-Stunden-Woche die Soll-Arbeitszeit um 8,4 Stunden (42 Stunden : 5 Arbeitstage = 8,4 Stunden) oder müssen in der Ist-Arbeitszeit mit 8,4 Stunden erfasst werden.
Beispiel Berechnung der Sollarbeitszeit pro Saison in einem Saisonbetrieb Die Saison dauert vom 20. Dezember 2016 bis 15. April 2017, d.h. 117 Tage. Der Mitarbeiter hat 7 Ferientage (Kalendertage) und einen Feiertag bezogen, und war 5 Tage krank. Die Soll-Arbeitszeit für die gesamte Saison berechnet sich wie folgt: 117 Tage – 12 Tage (7 Ferientage [Kalendertage] + 5 Krankheitstage) = |
Präsenzzeit gilt als Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 1 ArGV I).
Überstunden sollten grundsätzlich durch zusätzliche Freizeit kompensiert werden, möglich ist jedoch auch eine Auszahlung. Die Verbände empfehlen, Saldi von Über- und Minusstunden innert nützlicher Frist auszugleichen. Die Art des Ausgleichs (Auszahlung oder zeitliche Kompensation) ist im Arbeitsvertrag zu regeln, andernfalls entscheidet der Arbeitgeber.
Bis zu einem aufkumulierten Überstundensaldo eines Mitarbeitenden von total 200 Stunden sind die Parteien frei, wann die Überstunden zeitlich kompensiert oder finanziell abgegolten werden. Übersteigt der Überstundensaldo die Schwelle von 200 Stunden, so sind die Überstunden oberhalb der Schwelle von 200 Stunden zwingend mit dem Lohn des Folgemonates auszuzahlen.
Damit ein Betrieb Überstunden zu 100% des Bruttolohnes bezahlen kann, müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Im Betrieb wird die Arbeitszeit gemäss Art. 21 L-GAV erfasst, und
- der Arbeitgeber kommuniziert dem Mitarbeitenden schriftlich jeden Monat seinen Überstundensaldo und
- die Auszahlung der Überstunden erfolgt spätestens mit der letzten Lohnzahlung gemäss Art. 14 L-GAV. Auszahlungen von Überstunden, die später erfolgen, müssen zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden.
Beispiel Ein Mitarbeiter weist per Ende März 195 Überstunden auf. Im April kommen weitere 10 Stunden dazu, so dass sein Überstundensaldo per Ende April 205 Stunden beträgt. Mit dem Mai-Lohn sind ihm daher zwingend 5 Überstunden finanziell zu vergüten. Da die 200-Stundengrenze überschritten ist, dürfen die 5 Stunden nicht mehr zeitlich kompensiert werden. |
Von der Überstundenarbeit ist die Überzeitarbeit zu unterscheiden:
Überzeitarbeit nach Arbeitsgesetz liegt vor, wenn der Mitarbeiter über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 50 Stunden gemäss Art. 9 Arbeitsgesetz hinaus Arbeit leistet. Leistet der Mitarbeiter Überzeitarbeit, ist für die Überzeitarbeit ein Lohnzuschlag von wenigstens 25% auszurichten. Eine Auszahlung von geleisteter Überzeitarbeit zu 100% des Bruttolohnes ist ausgeschlossen und eine Kompensation der Überzeitarbeit ist nur im Einverständnis mit dem Mitarbeiter möglich.
Beispiel Abrechnung von Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überstunden bei Beendigung einesArbeitsverhältnisses(Basis 42 Stunden-Woche, 5 Wochen Ferien)
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Betreffend der Voraussetzung «Auszahlung der Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung (bei Austritt)» gilt folgendes:
- Jede finanzielle Abgeltung von Überstunden, welche vor oder mit der Auszahlung des letzten (Normal-)Lohnes bei Austritt erfolgt, gilt als rechtzeitig vorgenommen.Wird ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer zu Recht fristlos aufgelöst, sind Überstunden mit dem letzten Lohn zu 125% zu bezahlen.
Betreffend der Überstundenentschädigung von Arbeitsstunden, welche umsatzabhängig entlöhnt werden, gilt folgendes:
Überstundensatz bei Fixlohn | Überstundensatz bei Umsatzlohn |
125% | 25% |
100% | 0% |
Sind Überstunden mit 125% auf dem Festlohn auszubezahlen, so gelangt auf umsatzabhängigen Lohnbestandteilen ein Zuschlag von 25% zur Anwendung. Sind Überstunden mit 100% auszubezahlen, gibt es auf den umsatzabhängigen Lohnbestandteilen keinen Zuschlag. Die tieferen Zuschläge bei einer Entlöhnung auf Umsatzbasis ergeben sich dadurch, dass sich die Grundentlöhnung («100%») aus dem realisierten Umsatz ergibt und der Arbeitgeber nur den Überstundenzuschlag zusätzlich bezahlen muss (bei einem Fixlohnmodell muss der Arbeitgeber auch den Grundlohn selber entlöhnen, weshalb der Überstundensatz 100% oder mehr Prozent entspricht [100% für den Grundlohn, 25% für den Überstundenzuschlag]).
Für Mitarbeitende, welche ohne Berücksichtigung eines allfälligen Anteiles eines 13. Monatslohnes einen Bruttolohn von monatlich mind. CHF 6750.— beziehen, können die Überstunden durch einen schriftlichen Vertrag abweichend vom L-GAV geregelt werden. Für die gültige freie Regelung der Überstundenentschädigung dieser Mitarbeitenden sind die drei kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung eines Überstundensatzes von 100% nicht massgebend.
Werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ferien, Feiertage oder Ruhetage ausbezahlt, berechnet sich der 13. Monatslohn zum Satz im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 46 des Arbeitsgesetzes sowie Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit und die Aufbewahrung der dazu notwendigen Unterlagen verantwortlich. Der Arbeitgeber ist auch dann dafür verantwortlich, wenn er die Führung der Arbeitszeiterfassung dem Mitarbeiter überträgt.
Die Aufbewahrungsfrist der Lohnabrechnungen und der notwendigen Unterlagen von 10 Jahren leitet sich aus den Verjährungsfristen in OR Art. 128 ab.
Fragen & Antworten
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