- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 28 Militär- und Zivildienst, Zivilschutz
Der Mitarbeiter orientiert den Arbeitgeber rechtzeitig über bevorstehende Dienstleistungen.
Für obligatorische Dienstleistungen bis maximal 25 Tage pro Arbeitsjahr hat der Mitarbeiter Anspruch auf den Bruttolohn.
Beträgt die Dienstdauer mehr als 25 Tage pro Arbeitsjahr, hat der Mit arbeiter ab dem 26. Tag Anspruch auf 88% des Lohnes während der Anspruchsdauer von Art. 324a und 324b OR.
Für darüber hinausgehende Diensttage erhält der Mitarbeiter die Entschädigung der EO.
Verschiebt der Mitarbeiter auf Wunsch des Arbeitgebers einen Dienst, hat der Arbeitgeber diesen Dienst nach Ziffer 1 bis 4 zu bezahlen, wenn er nachgeholt wird. Dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich aufgelöst worden ist, sofern kein neuer Arbeitgeber den nachgeholten Dienst bezahlt.
Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber über bevorstehende Dienstleistungen (z.B. WK-Daten) zu informieren, sobald sie ihm bekannt sind. Erhält der Mitarbeiter ein Aufgebot, hat er den Arbeitgeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Die Lohnfortzahlung, wie sie im L-GAV Art. 28 geregelt ist, gilt auch für die Rekrutenschule.
Der Anspruch auf den Bruttolohn für obligatorische Dienstleistungen bis maximal 25 Tage pro Arbeitsjahr ist auch bei einem unvollständigen Arbeitsjahr voll zu bezahlen.
Für die Berechnung der Anspruchsdauer gemäss Art. 324a und 324b OR (Art. 28 Ziff. 3 L-GAV) werden die 25 Tage, während denen der Arbeitgeber 100% des Lohnes bezahlt, mitgerechnet. Die beiden Fristen beginnen also gleichzeitig zu laufen.