- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
- Hier erfahren Sie warum
- Meilensteine 50 Jahre L-GAV
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Art. 14 Lohnauszahlung
Der Lohn wird spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt. Bei umsatzabhängigen Löhnen oder sofern schriftlich vereinbart, kann die Auszahlung bis spätestens am 6. des folgenden Monats erfolgen.
Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz- oder Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. eines Monats eine Akontozahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohnes (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung hat bis spätestens am 6. des Folgemonats zu erfolgen.
Dem Mitarbeiter ist monatlich eine übersichtliche Lohnabrechnung auszuhändigen.
Dem Mitarbeiter sind am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. Wird der Lohn bar bezahlt und hat der Mitarbeiter keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis am letzten Arbeitstag auszuhändigen.
zur Art der Lohnauszahlung
Auf Wunsch hat der Mitarbeiter Anspruch darauf, dass ihm der Lohn auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird. Eine bargeldlose Lohnauszahlung ist insbesondere aus Sicherheitsgründen zu empfehlen. Ohne andere Vereinbarung ist der Lohn in Schweizer Währung zu bezahlen.
Geldschulden sind Bringschulden (Art. 74 OR). Der Lohn muss dem Mitarbeiter am Tag der Lohnauszahlung zur Verfügung stehen.
zu Saldovereinbarungen
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach (OR Art. 341) kann der Mitarbeiter auch durch schriftliche Erklärung nicht rechtsgültig auf einen Anspruch verzichten, der sich aus zwingenden Vorschriften eines Gesetzes oder des Gesamtarbeitsvertrages ergibt. Damit sind auch die weitverbreiteten Vereinbarungen «per Saldo aller Ansprüche» am Ende des Arbeitsverhältnisses rechtlich nicht verbindlich.
zur Schlussabrechnung
Der letzte Arbeitstag ist oftmals nicht identisch mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Endet beispielsweise bei einem Mitarbeitenden das Arbeitsverhältnis am 31. August und bezieht dieser vom 17. bis zum 31. August noch seine restlichen Ferien, können ihm Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis trotzdem am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses (31. August) ausgehändigt werden.
Für Mitarbeitende, welche keinen Wohnsitz in der Schweiz haben und wenn diesen der Lohn bar ausbezahlt wird, hat dies am letzten Arbeitstag zu erfolgen.
Die Schlussabrechnung beinhaltet in der Regel neben der letzten Lohnzahlung auch die Abrechnung resp. die Saldi von Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überstunden bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Ein Muster einer Schlussabrechnung ist einsehbar auf der Website der Kontrollstelle (www.l-gav.ch).
Beispiel Abrechnung von Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überstunden bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Basis 42-Stunden-Woche, 5 Wochen Ferien) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Annahmen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anstellungsdauer: | 1. März 2016 – 31. Dezember 2017 (= 22 Monate, 671 Kalendertage) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bruttolohn pro Monat: | CHF 4120.– | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bezogene Ruhetage: | 167 Tage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bezogene Feiertage: | 0 Tage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bezogene Ferien: | 62 Tage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Krankheit: | 36 Tage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geleistete Arbeitsstunden: | 3455 Stunden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Fragen & Antworten
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