Art. 27 Berufliche Vorsorge

a) Obligatorische Versicherung

  1. Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeiter nach den gesetzlichen Vorschrif ten über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

  2. Zur Berechnung der Lohngrenze für die obligatorische Versicherung und des koordinierten Lohnes ist der 13. Monatslohn einzubeziehen.

    Sinkt der Monatslohn unter die Lohngrenze für die obligatorische Versicherung, ist der Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längstens bis Ende des Kalenderjahres weiter zu versichern.

b) Beiträge

  1. Für Mitarbeiter ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres wird ein Mindestbeitrag von 1% des koordinierten Lohnes erhoben. Für Mitarbeiter ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres wird ein Beitrag von mindestens 14% des koordinierten Lohnes erhoben.

    Maximal die Hälfte der Beiträge kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter vom Lohn abziehen.

  2. Der Arbeitgeber hat alle zu versichernden Mitarbeiter der in lit. b) Ziffer 1 erwähnten beiden Altersstufen je zu einem Einheitssatz zu versichern.

    Beiträge, welche nicht für die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Leistungen benötigt werden, müssen zur künftigen Leistungssicherung oder Leistungsverbesserung für die bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung versicherten Mitarbeiter verwendet werden. Überschüsse oder Gewinnanteile sind ebenfalls zur künftigen Leistungssicherung oder Leistungsverbesserung für die versicherten Mitarbeiter zu verwenden. Die genannten Beiträge, Überschüsse oder Gewinnanteile dürfen nicht mit künftigen Beiträgen verrechnet, an künftige Beiträge angerechnet oder dem Arbeitgeber in irgendeiner Form zugewendet werden.

c)  Mindestleistungen

  • Die Versicherung hat folgende Mindestleistungen zu garantieren:

  • Invalidenrente 40% des koordinierten Lohnes

  • Witwen-/Witwerrente 25% des koordinierten Lohnes

  • Kinderrente 10% des koordinierten Lohnes

  • Vorzeitige Pensionierung bis 5 Jahre vor Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters ohne Kürzung des ordentlichen gesetzlichen Umwand lungssatzes, sofern der Mitarbeiter unmittelbar vor der Pensionierung mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe arbeitete.

d)  Information der Mitarbeiter

Dem Mitarbeiter ist ein Ausweis mit einer Zusammenfassung über die wichtigsten Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Daraus muss hervorgehen, wo sich der Mitarbeiter jederzeit über seine Rechte erkundigen kann. Auf Verlangen ist ihm ein Versicherungsreglement auszuhändigen.

Der Mitarbeiter kann jederzeit eine Aufstellung seiner versicherten Leistungen und der geleisteten Beiträge sowie deren Berechnung verlangen, die ihm innert 30 Tagen abzugeben ist.

e)  Paritätische Aufsichtskommission

Die Aufsichtskommission für den L-GAV prüft auf Antrag eines vertrags-schliessenden Verbandes die Kassenreglemente und Stiftungsurkunden auf die Erfüllung der im L-GAV verankerten Mindestvorschriften und entscheidet über die Zulassung abweichender Systeme.

f)   Fehlende oder ungenügende Versicherung

Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht oder ungenügend versichert oder ihm gesamtarbeitsvertragliche Leistungen vorenthält, hat er letztlich für die gesetzlichen und die gesamtarbeitsvertraglichen Leistungen einzustehen.

 

Kommentar zu Art. 27

Seit 1. Januar 1985 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge) sehen die gastgewerblichen Gesamtarbeitsverträge einen Einheitssatz vor, welcher für sämtliche Mitarbeiter dieselben Beiträge erhebt.

Die Hauptgründe für den Einheitssatz sind

  • die Verbesserung des Vorsorgeschutzes der Mitarbeiter gegenüber den gesetzlichen Minimalvorschriften,
  • die Vermeidung von Diskriminierung älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • und die Vereinfachung der Administration angesichts der enorm hohen branchenbedingten Fluktuation und der vielen Kleinbetriebe.

Die Prämie des Einheitssatzes ist durch den Gesamtarbeitsvertrag nicht festgelegt, er sieht lediglich einen Minimalansatz vor.

Auf der anderen Seite definiert der Gesamtarbeitsvertrag Minimalleistungen, welche die Versicherung zu erbringen hat. Mit dieser Regelung können die sozialen Errungenschaften des L-GAV im Bereich der BVG-Leistungen sichergestellt werden.

Die paritätische Aufsichtskommission kann von den L-GAV-Vorschriften abweichende Systeme für die berufliche Vorsorgeeinrichtung zulassen, wenn sie mindestens gleichwertig sind. Dafür muss über einen vertragsschliessenden Verband ein begründetes Gesuch an die Aufsichtskommission gestellt werden mit folgenden Beilagen:

  • Stiftungsurkunde
  • Jahresrechnung der letzten drei Jahre
  • Vorsorgepläne
  • Reglemente
  • Nachweis, dass ein begründetes Gesuch auf einem paritätisch zustandegekommenen Entscheid des Stiftungsrates (resp. des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung) basiert.

 

Fragen & Antworten

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