- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 24 Schwangerschaft / Mutterschaft
Aufgehoben per 30. Juni 2005.
Kommentar zu Art. 24
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Erwerbsersatzgesetz (EOG). Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht grundsätzlich am Tag der Niederkunft und endet nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber den im EOG vorgesehenen Höchstsatz.
Dem jeweiligen Arbeitgeber steht es frei, darüber hinausgehende Leistungen einzuräumen.
Im Gegensatz zu Taggeldleistungen der Krankengeldversicherung nach Art. 23 GAV sind Leistungen der Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz sozialversicherungspflichtig (Art. 19a EOG).