- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 18 Feiertage
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 6 (0,5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).
Für ein unvollständiges Kalenderjahr sind die Feiertage entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
Der Anspruch auf Feiertage besteht auch während der Ferien.
Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Endedes Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.
Der Mitarbeiter hat zusätzlich zu den wöchentlichen Ruhetagen einen Anspruch auf
6 bezahlte Feiertage pro Jahr (0,5 Arbeitstage pro Monat). Diese Feiertageregelung ist unabhängig von den kantonalen Feiertagen. Feiertage müssen nicht an einem gesetzlichen Feiertag bezogen, sondern können im Verlauf des Jahres an irgendeinem Kalendertag gewährt werden.
Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen haben im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, gemessen an ihrem Pensum, grundsätzlich den gleichen Feiertagsanspruch wie Vollzeitmitarbeiter. Die prozentuale Entschädigung des Feiertagguthabens beträgt 2,27%.
In der Arbeitszeitkontrolle ist entweder ein Ruhetag, ein Ferien- oder ein Feiertag einzutragen. Es können nicht gleichzeitig mehrere Guthaben bezogen werden.
Ist eine Kompensation nicht bezogener Feiertage unmöglich, müssen sie ihrem tatsächlichen Wert entsprechend ausbezahlt werden. Bei einer Berechnung des Feiertageanspruchs entspricht der Wert 1/22 des Monatslohnes (siehe Beispiele zu Art. 17).
Werden die Feiertage pauschal mit 0,5 Tage pro Monat entschädigt, kann der Anspruch wegen Krankheit, Militärdienst oder Unfällen nur gekürzt werden, wenn der Mitarbeiter pro Jahr für mindestens zwei Monate fehlt. Ab dem zweiten ganzen Monat der Abwesenheit kann der Anspruch pro Monat um 0,5 Tage gekürzt werden. Der erste Monat der Abwesenheit begründet keine Kürzung des Feiertageanspruchs.
Werden Überstunden regelmässig ausbezahlt, so ist der Überstundenlohn in die Berechnung der Feiertagsentschädigung (Art. 18) miteinzubeziehen.
Beispiel einer vollständigen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses findet sich im Kommentar zu Art. 15 Arbeitszeit/Überstunden.
Fragen & Antworten
Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.