- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 32 Anrechenbarkeit von Arbeitsperioden
Wo dieser Vertrag Ansprüche an die Anstellungsdauer knüpft, werden einzelne Arbeitsperioden im gleichen Betrieb oder beim gleichen Ar beitgeber zusammengezählt.
Diese Anrechnung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass kein Unterbruch zwischen den einzelnen Arbeitsperioden mehr als zwei Jahre beträgt.
Die Anstellungsdauer bezieht sich immer auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) und nie nur auf die effektiv gearbeiteten Tage.
Beispiel Ein 50%-Teilzeitmitarbeiter hat 9 Monate gearbeitet und kommt nach einem Unterbruch von einem halben Jahr in den Betrieb zurück. Nach drei Monaten nach Wiederaufnahme der Arbeit kommt er in das zweite Arbeitsjahr, unabhängig von der prozentualen Anstellung. |
Dieser Artikel gibt Antwort auf die Frage, inwiefern frühere Anstellungsverhältnisse im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber auf Ansprüche aus dem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis angerechnet werden. Einige Ansprüche entstehen erst nach einer bestimmten Anstellungsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber. Dauert der Unterbruch zwischen zwei Anstellungen nicht mehr als zwei Jahre (z. B. 3 Monate Zwischensaison), so wird die frühere Anstellung für die Berechnung mitberücksichtigt. Dies kann z. B. der Fall sein bei:
- Art. 10 Mindestlohn während der Einführungszeit
- Art. 19 Berechnung des Anspruches auf Bildungsurlaub
Für die Berechnung der Kündigungsfrist werden die Dienstjahre nicht zusammengezählt.
Beispiel Ein Mitarbeiter arbeitet seit 20 Jahren im Betrieb, aber jeweils mit befristeten Saisonarbeitsverträgen. Da die Dienstjahre bei der Kündigungsfrist nicht zusammengezählt werden, beträgt diese immer 1 Monat, sofern im individuellen Arbeitsvertrag keine andere Kündigungsfrist vermerkt ist. |