- Die 10 häufigsten Fragen & Antworten
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Nichtanwendbarkeit
- Art. 4 Anstellung
- Art. 5 Probezeit
- Art. 6 Kündigung
- Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
- Art. 8 Bruttolohn
- Art. 9 Lohnsystem
- Art. 10 Mindestlöhne
- Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
- Art. 12 13. Monatslohn
- Art. 13 Lohnabzüge
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 26 Arztzeugnis
- Art. 27 Berufliche Vorsorge
- Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
- Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
- Art. 35 Vertragsvollzug
- Anhang, Saisonbetrieb
- Individuelle Frage
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 2 Nichtanwendbarkeit
Sofern das Personalrestaurant im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dient und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient wird, ist der L-GAV nicht anwendbar.
Nein, Direktoren und Betriebsleiter mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen unterstehen nicht dem L-GAV, sie unterstehen dem OR.
Wenn die Ehefrau des Arbeitgebers im Betrieb ebenfalls als Betriebsleiterin arbeitet, ist er dem L-GAV nicht unterstellt. Arbeitet hingegen die Ehefrau des Arbeitgebers nicht im Betrieb, ist er unterstellt, da er kein direkter Verwandter ist.
Nein, Lernende sind nicht dem L-GAV unterstellt. Sofern Lernende aufgrund eines Lehrverhältnisses in einem Mitgliedsbetrieb von hotelleriesuisse, GastroSuisse, Swisscatering Association oder der Hotel & Gastro Union beschäftigt sind, unterstehen sie der «Vereinbarung für Lernende im Schweizer Gastgewerbe».
Ja, wenn er nicht der Betriebsleiter ist. (Art. 2 Nichtanwendbarkeit)