- Die 10 häufigsten Fragen & Antworten
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Nichtanwendbarkeit
- Art. 4 Anstellung
- Art. 5 Probezeit
- Art. 6 Kündigung
- Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
- Art. 8 Bruttolohn
- Art. 9 Lohnsystem
- Art. 10 Mindestlöhne
- Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
- Art. 12 13. Monatslohn
- Art. 13 Lohnabzüge
- Art. 14 Lohnauszahlung
- Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit
- Art. 16 Ruhetage
- Art. 17 Ferien
- Art. 18 Feiertage
- Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
- Art. 23 Krankengeldversicherung
- Art. 25 Unfallversicherung
- Art. 26 Arztzeugnis
- Art. 27 Berufliche Vorsorge
- Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
- Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
- Art. 35 Vertragsvollzug
- Anhang, Saisonbetrieb
- Individuelle Frage
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 10 Mindestlöhne
Ein Mitarbeitender im Stundenlohn wird ebenfalls anhand seiner Ausbildung in die richtige Stufe eingeteilt. Der Mindestlohn wird durch die Anzahl Monatsstunden geteilt und ergibt so den Stundenlohn.
(Bsp. 52 Wochen : 12 Monate = 4.33 Wochen x 42 Stunden = 182 Monatsstunden).
Hinzu kommen Zuschläge für Ferien, Feiertage und 13 Monatslohn. (Art. 10 Mindestlöhne)
Überstunden dürfen nicht in den Mindestlohn einberechnet werden. Hat ein Mitarbeiter ein Bruttogehalt von mindestens CHF 6750.- exklusiv 13. Monatslohn, besteht die Möglichkeit, in einem schriftlichen Vertrag die Überstundenregelung im Rahmen des Gesetzes frei zu vereinbaren.
Es besteht keine gesetzliche Regelung, jedoch darf das Trinkgeld nicht zweckentfremdet werden (bspw. für Kassenmanko etc.). Ohne gegenteilige Vereinbarung oder anderslautende Anweisung des Gastes gehört das Trinkgeld dem Mitarbeiter, der das Trinkgeld in Empfang nimmt.