Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien

  1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der vertraglichen Ferien des Mitarbeiters nicht kündigen.

  2. Erfolgt die Kündigung vor Ferienantritt, verlängert sich die Kündigungsfrist nicht.

Kommentar zu Art. 7

Der Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien ist eine zusätzliche Bestimmung des L-GAV zu OR Art. 336c über die Kündigung zu Unzeit.

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Ferien des Mitarbeiters ist nach abgelaufener Probezeit nichtig (während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz). Sie bewirkt keine Rechtsfolgen und muss nach dem Ferienbezug wiederholt werden. Eine Kündigung vor Ferienantritt ist jedoch gültig.

Im Gegensatz zu den obligationenrechtlichen Vorschriften über die Kündigung zu Unzeit (Art. 336c Abs. 2 OR) findet bei einer Kündigung vor den Ferien keine Verlängerung der Kündigungsfrist durch den Ferienbezug statt. Die Bestimmung schliesst lediglich eine Kündigung während den im Arbeitsvertrag vorgesehenen Ferien aus. Art. 7 schützt den Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit vor einer Arbeitgeberkündigung während seinen vertraglichen Ferien. Der Mitarbeiter soll sich während seinen vertraglichen Ferien möglichst unge­trübt erholen können und nicht aufgrund einer Kündigung durch den Ar­beitgeber eine neue Stelle suchen müssen.

«Vertragliche Ferien» sind arbeitsfreie Zeiträume, während de­nen der Mitarbeiter zusätzlich zu den wöchentlichen Ruhetagen Frei­zeit zwecks Erholung bezieht und für die er entlöhnt ist. Vertragliche Fe­rien können individuell oder aber im Rahmen von Betriebsferien gewährt werden. Einzelheiten zu den Ferien sind unter L-GAV Art. 17 kommentiert.

Beispiele
  • Der Servicemitarbeiter arbeitet seit 6 Monaten in einem Restaurant und bezieht vom 20. Februar bis zum 4. März vertragliche Ferien. Der Arbeitgeber ist mit dem Mitarbeiter unzufrieden und kündigt diesem am 22. Februar. Die Kündigung erfolgt nach Ablauf der Probezeit und während der vertraglichen Ferien. Sie ist somit nichtig, der Arbeitgeber muss nach dem 4. März erneut kündigen.
  • Die Köchin – eine langjährige Mitarbeiterin mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, hat mit dem Arbeitgeber vor geraumer Zeit einen Ferienbezug vom 15. April bis zum 7. Mai vereinbart. Der Arbeitgeber kündigt we­gen Ertrags­problemen am 20. März auf den 31. Mai. Der Kündigungsschutz kommt nicht zum Tragen, weil die Kündigung vor dem Ferienantritt erfolgte.
  • Der Mitarbeiter weilt in den Ferien und schickt vom Feriendomizil aus seinem Arbeitgeber die Kündigung. Der Kündigungsschutz greift nicht, weil eine Kündigung des Mitarbeiters und nicht eine solche des Arbeitgebers vorliegt.
  • Die Réceptionmitarbeiterin baut mit ihrem Lebenspartner an ihrem Wohnort ein altes Haus um und bezieht zu diesem Zweck vom 1. bis zum 28. April ihre vertraglichen Ferien. Darüber hinaus hat sie mit dem Arbeitgeber für die Zeit vom 29. April bis zum 31. Mai einen unbezahlten Urlaub vereinbart, um den Umbau zu vollenden. Der Arbeitgeber muss auf Anraten seines Treuhänders wegen zu hohen Personalkosten eine Stelle abbauen. Er kündigt am 20. Mai der Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis mit eingeschriebenem Brief auf den 30. Juni. Die Mitarbeiterin ist vor dieser Kündigung nicht geschützt, weil sie nicht in die vertraglichen Ferien, sondern in den unbezahlten Urlaub fällt.

Fragen & Antworten

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