- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der vertraglichen Ferien des Mitarbeiters nicht kündigen.
Erfolgt die Kündigung vor Ferienantritt, verlängert sich die Kündigungsfrist nicht.
Der Kündigungsschutz während der vertraglichen Ferien ist eine zusätzliche Bestimmung des L-GAV zu OR Art. 336c über die Kündigung zu Unzeit.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Ferien des Mitarbeiters ist nach abgelaufener Probezeit nichtig (während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz). Sie bewirkt keine Rechtsfolgen und muss nach dem Ferienbezug wiederholt werden. Eine Kündigung vor Ferienantritt ist jedoch gültig.
Im Gegensatz zu den obligationenrechtlichen Vorschriften über die Kündigung zu Unzeit (Art. 336c Abs. 2 OR) findet bei einer Kündigung vor den Ferien keine Verlängerung der Kündigungsfrist durch den Ferienbezug statt. Die Bestimmung schliesst lediglich eine Kündigung während den im Arbeitsvertrag vorgesehenen Ferien aus. Art. 7 schützt den Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit vor einer Arbeitgeberkündigung während seinen vertraglichen Ferien. Der Mitarbeiter soll sich während seinen vertraglichen Ferien möglichst ungetrübt erholen können und nicht aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine neue Stelle suchen müssen.
«Vertragliche Ferien» sind arbeitsfreie Zeiträume, während denen der Mitarbeiter zusätzlich zu den wöchentlichen Ruhetagen Freizeit zwecks Erholung bezieht und für die er entlöhnt ist. Vertragliche Ferien können individuell oder aber im Rahmen von Betriebsferien gewährt werden. Einzelheiten zu den Ferien sind unter L-GAV Art. 17 kommentiert.
Beispiele
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Fragen & Antworten
Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.