- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung hat der Mitarbeiter den Arbeit geber umgehend zu benachrichtigen.
Der Mitarbeiter haftet für den Schaden, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt.
Eine Haftung für zerbrochenes Geschirr oder Glas besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Es dürfen nur die tatsächlichen Ersatzkosten in Rechnung gestellt werden.
Kollektiv- und Pauschalabzüge sind unzulässig.
Benachrichtigung bei Arbeitsverhinderungen
Ist der Mitarbeiter an der Arbeitsleistung verhindert, muss er den Arbeitgeber umgehend benachrichtigen, andernfalls riskiert er eine Konventionalstrafe und Schadenersatz. Um allfällige Missverständnisse auszuschliessen, wird empfohlen, dass der Arbeitgeber einen ohne Nachricht der Arbeit ferngebliebenen Mitarbeiter schriftlich auffordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Arbeit aufzunehmen oder aber den Grund seiner Abwesenheit zu dokumentieren.
Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters
Die Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters für Schäden setzt voraus, dass ein Schaden entstanden ist und dass dieser vom Mitarbeiter absichtlich oder durch vorwerfbares Verhalten (Fahrlässigkeit) verursacht wurde. Absicht oder Vorsatz liegt vor, wenn der Mitarbeiter einen Schaden mit Wissen und Wollen herbeiführt oder wenn der Schaden in Kauf genommen wird (Eventualvorsatz). Fahrlässigkeit demgegenüber ist gegeben, wenn der Mitarbeiter weder einen Schaden will, noch bewusst in Kauf nimmt, es aber an der gebotenen Aufmerksamkeit oder Sorgfalt fehlen lässt und dadurch einen Schaden verursacht. Je nach Sachverhalt ist von grober, mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit auszugehen.
Mass der geschuldeten Sorgfalt
Das vom Mitarbeiter geschuldete Mass an Sorgfalt bestimmt sich nach dem konkreten Arbeitsverhältnis und Berufsrisiko, nach dem Bildungsgrad oder der Fachkenntnisse sowie nach den gegebenen oder voraussetzbaren Fähigkeiten und Eigenschaften des Mitarbeiters.
Sonderfall Glas- und Geschirrbruch
Für Glas- und Geschirrbruch kann ein Mitarbeiter nur zur Haftung herangezogen werden, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn elementare Vorsichtsmassnahmen unterlassen werden.
Verbot von Kollektiv- und Pauschalabzügen
Kollektiv- und Pauschalabzüge sind unzulässig. Dadurch wird der Arbeitgeber gezwungen, den Verursacher eines Schadens zu ermitteln und sich an diesen zu halten.
Haftungsbemessung
Bei absichtlicher Schadenszufügung haftet der Mitarbeiter vollumfänglich. Bei fahrlässig verursachtem Schaden ist von Fall zu Fall, abhängig vom Grad der Fahrlässigkeit, zu entscheiden. Bei der Haftungsbemessung ist ferner auch ein allfälliges Selbst- oder Mitverschulden des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Wenn offensichtlich unqualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden, die nicht richtig instruiert und nicht gebührend überwacht werden, kann die Haftung des Mitarbeiters reduziert werden oder sogar entfallen.
Fragen & Antworten
Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.