Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters

  1. Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung hat der Mitarbeiter den Arbeit geber umgehend zu benachrichtigen.

  2. Der Mitarbeiter haftet für den Schaden, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt.

    Eine Haftung für zerbrochenes Geschirr oder Glas besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Es dürfen nur die tatsächlichen Ersatzkosten in Rechnung gestellt werden.

    Kollektiv- und Pauschalabzüge sind unzulässig.

Kommentar zu Art. 31

Benachrichtigung bei Arbeitsverhinderungen
Ist der Mitarbeiter an der Arbeitsleistung verhindert, muss er den Ar­beitgeber umgehend benachrichtigen, andernfalls riskiert er eine Konventionalstrafe und Schadenersatz. Um allfällige Missverständnisse auszuschliessen, wird empfohlen, dass der Arbeitgeber einen ohne Nachricht der Arbeit ferngebliebenen Mitarbeiter schriftlich auffordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Ar­beit aufzunehmen oder aber den Grund seiner Abwesenheit zu doku­mentieren.

Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters
Die Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters für Schäden setzt voraus, dass ein Schaden entstanden ist und dass dieser vom Mitarbeiter ab­sichtlich oder durch vorwerfbares Verhalten (Fahrlässigkeit) verursacht wurde. Absicht oder Vorsatz liegt vor, wenn der Mitarbeiter einen Schaden mit Wissen und Wollen herbeiführt oder wenn der Schaden in Kauf genommen wird (Eventualvorsatz). Fahrlässigkeit demgegenüber ist gegeben, wenn der Mitarbeiter weder einen Schaden will, noch be­wusst in Kauf nimmt, es aber an der gebotenen Aufmerksamkeit oder Sorgfalt fehlen lässt und dadurch einen Schaden verur­sacht. Je nach Sachverhalt ist von grober, mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit auszu­ge­hen.

Mass der geschuldeten Sorgfalt
Das vom Mitarbeiter geschuldete Mass an Sorgfalt bestimmt sich nach dem konkreten Arbeitsverhältnis und Berufsrisiko, nach dem Bil­dungsgrad oder der Fachkenntnisse sowie nach den gegebenen oder voraussetzbaren Fähigkeiten und Eigenschaften des Mitarbeiters.

Sonderfall Glas- und Geschirrbruch
Für Glas- und Geschirrbruch kann ein Mitarbeiter nur zur Haftung herangezogen werden, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ele­mentare Vorsichtsmassnahmen unterlassen werden.

Verbot von Kollektiv- und Pauschalabzügen
Kollektiv- und Pauschalabzüge sind unzulässig. Dadurch wird der Arbeit­geber gezwungen, den Verursacher eines Schadens zu ermitteln und sich an diesen zu halten.

Haftungsbemessung
Bei absichtlicher Schadenszufügung haftet der Mitarbeiter vollumfänglich. Bei fahrlässig verursachtem Schaden ist von Fall zu Fall, abhängig vom Grad der Fahrlässigkeit, zu entscheiden. Bei der Haftungsbemessung ist ferner auch ein allfälliges Selbst- oder Mitverschulden des Arbeitgebers zu berücksichti­gen. Wenn offensichtlich unqualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden, die nicht richtig instru­iert und nicht gebührend überwacht werden, kann die Haftung des Mitarbeiters reduziert werden oder sogar entfallen.

Fragen & Antworten

Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.