- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 26 Arztzeugnis
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, bei Arbeitsverhinderungen ab dem 4. Tag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Zeugnis ist dem Arbeitgeber innert Wochenfrist nach Ausstellung zuzustellen.
Macht die Versicherung ihre Leistungen von einem Arztzeugnis abhängig, kann das Zeugnis vom 1. Tag an verlangt werden.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf seine Kosten das Zeugnis eines Vertrauensarztes zu verlangen.
Es ist Aufgabe des Mitarbeiters, den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Das klassische Beweismittel ist das einfache Arztzeugnis.
Falls dem Arbeitgeber das einfache Zeugnis nicht genügt, so kann er ein detailliertes Arztzeugnis verlangen. Für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses muss der Arbeitgeber dem Arzt vorgängig eine Arbeitsplatzbeschreibung übergeben. Der Arzt beurteilt dann aufgrund der Beschreibung, welche Tätigkeiten der Mitarbeitende konkret noch erbringen kann, was er nicht und was er in welchem Ausmass tun darf (Grad der Reduzierung).
Im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber auf seine Kosten den Mitarbeiter zum Vertrauensarzt schicken. Verweigert der Mitarbeiter den Besuch beim Vertrauensarzt trotz entsprechender Abmahnung, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstweilen einstellen.
Wird dem Arbeitgeber ab dem 4. Tag kein Arztzeugnis vorgelegt und der Beweis für Krankheit oder Unfall nicht anderweitig genügend erbracht, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstweilen einstellen.
Fragen & Antworten
Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.