- I Anwendbarkeit und Vertragsdauer
- II Beginn und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- III Lohn
- IV Arbeitszeit und Freizeit
- V Lohnersatz und Sozialversicherungen
- VI Allgemeine Bestimmungen
- VII Formelle Bestimmungen
- Anhang zu Art. 15 Ziffer 1 L-GAV Arbeitszeit / Überstunden
- Allgemeinverbindlicherklärung
Der L-GAV: Gut für alle.
Art. 19 Bildungsurlaub
Im ungekündigten Arbeitsverhältnis hat der Mitarbeiter Anspruch auf 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die berufliche Weiterbildung, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat. Der Anspruch kann im ungekündigten Arbeitsverhältnis rückwirkend für 3 Jahre geltend gemacht werden.
Für die Vorbereitung und das Absolvieren einer Berufsprüfung oder einer höheren Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage.
Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der vertragsschliessenden Verbände werden als Bildungsurlaub anerkannt.
Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Aus- und Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.
Der Anspruch auf bezahlte Arbeitstage für die berufliche Weiterbildung besteht nur im ungekündigten Arbeitsverhältnis und besteht in der Regel nur für Ausbildungsangebote, die sich auf die effektive Tätigkeit des Mitarbeiters im Betrieb oder auf dessen gastgewerbliche Berufsausbildung beziehen (z. B. Tranchier- und Flambierkurs für Servicemitarbeiter, Einführung in das neue Lebensmittelrecht für Produktionsverantwortliche oder Lehrmeisterkurs für gelernte Mitarbeiter, die für die Lehrlingsausbildung zuständig sind).
Bildungsurlaub für die Vorbereitung und das Absolvieren einer Berufsprüfung (BBG Art. 27 lit. a) einer höheren Fachprüfung (BBG Art. 27 lit. a) oder für andere Ausbildungsangebote besteht auch im gekündigten Arbeitsverhältnis, wenn der Bildungsurlaub vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde.
Kursangebote der vertragsschliessenden Verbände mit gastgewerblichem Inhalt gelten als bildungsurlaubsberechtigende Veranstaltungen.
Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Aus- und Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.
Mit dem Anspruch auf bezahlte Arbeitstage für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen wird sichergestellt, dass der Mitarbeiter während dreier Arbeitstage pro Jahr ohne Lohneinbussen Kurse besuchen kann. Der Anspruch auf 3 bezahlte Arbeitstage bezieht sich auf ein Arbeitsjahr und kann im ungekündigten Arbeitsverhältnis rückwirkend für 3 Jahre geltend gemacht werden. Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub besteht jedoch nur, wenn die bildungsurlaubsberechtigende Veranstaltung auch tatsächlich besucht wurde. Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber unaufgefordert eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
Für die Vorbereitung und das Ablegen einer Berufsprüfung oder einer höheren Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Als Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen gelten Examen gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG Art. 27 lit. a).