Art. 35 Vertragsvollzug

a)  Paritätische Aufsichtskommission

  1. Den Gesamtarbeitsvertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Mitarbeitern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 357b OR zu.

  2. Es besteht eine paritätische Aufsichtskommission.

    Der Obmann wird durch einstimmigen Beschluss der Aufsichtskommis sion bestimmt. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, ersucht die Aufsichtskommission das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) um dessen Ernennung.

  3. Für die Aufsichtskommission stellen die vertragsschliessenden Verbände ein Reglement auf.

b)  Aufgaben

  1. Die Aufsichtskommission

    • überwacht die Durchführung des Vertrages und befindet über dessen Auslegung.
    • entscheidet auf Klage hin Streitigkeiten aus einzelnen Vertrags verhältnissen und ist Rekursinstanz für Beschlüsse des Ausschus ses gemäss Ziffer 2 über Nachzahlungen und Sanktionen.
    • erlässt das Reglement der Kontrollstelle und wählt deren Leitung.
    • übt die Aufsicht über die Kontrollstelle aus.
    • erstattet jährlich Bericht über den Vollzug des Vertrages und stellt Budget und Jahresrechnung auf.
    • bezeichnet die Revisionsstelle und bestimmt deren Aufgaben.
  2. Die Aufsichtskommission bildet einen Ausschuss, dem sie Aufgaben delegieren kann. Insbesondere fällt der Ausschuss Beschlüsse über Nachzahlungen und Sanktionen und ist für die Durchführung des Verfahrens auf Allgemeinverbindlicherklärung des Vertrages und aller damit zusammenhängenden Vorkehrungen ermächtigt.

c)  Entscheide

Die Entscheide der Aufsichtskommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Einsprachen im Sinne einer Wiedererwägung.

Werden von der Aufsichtskommission ausgesprochene Konventionalstrafen gemäss Art. 35 lit. f) und g) nicht fristgerecht bezahlt, wird der ordentliche Rechtsweg eingeschlagen.

d)  Kontrollstelle

  1. Die Kontrollstelle hat die Einhaltung dieses Vertrages zu kontrollieren:

    • auf Verlangen eines vertragsschliessenden Verbandes
    • auf Anordnung des Ausschusses der Aufsichtskommission
    • auf Klage hin
    • durch Stichproben

    Klagen auf Verlangen eines vertragsschliessenden Verbandes erfolgen auf begründeten Verdacht hin. Gerügte Punkte sind konkret zu benennen und zu begründen.

  2. Der Kontrollstelle obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Aufsichts kommission.

  3. Die Durchführung einer Kontrolle oder Stichprobe ist in der Regel 5 Tage vorher schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen können Kontrollen unangemeldet durchgeführt werden. Die Mitarbeiter der Kontrollstelle sind befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Arbeitgeber und Mitarbeiter zu befragen.

  4. Die Kontrollstelle hat dem Arbeitgeber das Kontrollergebnis schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innert 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Beschwerdeführer sind über die sie betreffenden Feststellungen einer Kontrolle zu orientieren. Erfolgt die Klage über einen vertragsschliessenden Verband, wird der Verband zudem über Feststellungen zu gerügten Punkten anlässlich einer Nachkontrolle orientiert.

  5. Stellt die Kontrollstelle bei einer Kontrolle einen ausstehenden materiellen Anspruch eines Mitarbeiters fest, räumt sie dem Arbeitgeber eine Frist von 30 Tagen ein, um die im Kontrollbericht festgestellten Lohnguthaben den betroffenen Mitarbeitern zu bezahlen und die erfolgte Nachzahlung der Kontrollstelle schriftlich mitzuteilen.Erfolgt keine fristgerechte Meldung an die Kontrollstelle, wird der Mitarbeiter über sein persönliches Lohnguthaben informiert.

  6. Die Vertragsverbände vereinbaren, dass ihnen die Ansprüche nach Art. 357b OR gemeinsam zustehen und dass sie durch die Kontrollstelle geltend zu machen sind.

e)  Kosten

  1. Die Kosten können derjenigen Partei Überbunden werden, die Anlass zum Verfahren gegeben hat. Dies gilt insbesondere für Überprüfungen gemäss Art. 35 lit. g) Ziffer 2.

  2. Für besondere Umtriebe beim Inkasso von Beiträgen gemäss lit. g) kann die Aufsichtskommission Gebühren erheben.

f)   Sanktionen im Allgemeinen

  1. Stellt die Kontrollstelle eine Zuwiderhandlung fest und wird diese auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht beseitigt, unterbreitet sie die Angelegenheit der Aufsichtskommission zum Entscheid. In besonders schweren Fällen kann die Kontrollstelle den Fall auch ohne Nachfrist der Aufsichtskommission zum Entscheid vorlegen.

    Das rechtliche Gehör wird in jedem Fall gewährt.

  2. Wiederholte oder vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag werden mit einer Konventionalstrafe von CHF 600.– bis CHF 20'000.– geahndet. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich nach der Schwere der Verstösse und der Anzahl betroffener Mitarbeiter.

  3. Werden im Rahmen von Stichproben materielle Ansprüche der Mitar beiter gemäss Art. 35 lit. d) Ziffer 4 festgestellt und über deren Nachzahlung an die Mitarbeiter falsche Angaben gegenüber der Kontrollstelle gemacht, ist die Aufsichtskommission nicht an den Bussenrahmen von Ziffer 2 gebunden. Die Busse kann in diesem Fall bis zum doppelten Betrag des ausstehenden Lohnguthabens gehen.

  4. Bei Nichteinhalten der gesetzlichen Versicherungspflicht durch den Arbeitgeber informiert die Aufsichtskommission zudem die zuständigen Aufsichtsbehörden.

g)  Sanktionen bei fehlender Arbeitszeiterfassung und bei ungerechtfertiger Inanspruchnahme eines Saisonprivilegs

  1. Ergibt eine Kontrolle, dass in einem Betrieb für alle oder einen Teil der Mitarbeiter keine Arbeitszeiterfassung vorliegt, wird dieses Versäumnis ohne Gewährung einer Nachfrist mit einer Konventionalstrafe geahndet.

    Stellt die Kontrollstelle im Rahmen einer Nachkontrolle innert 4 Monaten seit der ersten Kontrolle fest, dass für alle oder einen Teil der Mitarbeiter die Arbeitszeiterfassungen nach wie vor fehlen, wird dieses Versäumnis ohne Gewährung einer Nachfrist mit einer höheren Konventionalstrafe geahndet.

  2. Ergibt eine Überprüfung der Umsatzzahlen gemäss Anhang 1, dass ein Betrieb zu Unrecht ein Saisonprivileg beansprucht, wird dieses Ver säumnis ohne Gewährung einer Nachfrist mit einer Konventionalstrafe geahndet. Im Weiteren richtet sich das Verfahren nach Art. 35 lit. d) Ziff. 4 L-GAV.

  3. Das rechtliche Gehör wird in jedem Fall gewährt.

h)  Beiträge

  1. Der Arbeitgeber und die Mitarbeiter sind verpflichtet, jährliche Beiträge zu entrichten.

  2. Die Kontrollstelle zieht jährlich folgende Beiträge ein:

    • für jeden Betrieb CHF 99.–
    • für jeden Mitarbeiter CHF 99.–
       
  3. Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch aber spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen und gesamthaft der Kontrollstelle zukommen zu lassen
    (-> Quittung PDF 55 kB).

    Bei fristgerechter Zahlung hat der Betrieb Anspruch auf eine Abgeltung seines Inkassoaufwandes in der Höhe von 4%.
  4. Mitarbeiter, die weniger als ein halbes Jahr beschäftigt werden, sowie Teilzeitmitarbeiter, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der nor malen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, bezahlen die Hälfte des unter Ziffer 2 erwähnten Betrages.

  5. Die Aufsichtskommission ist ermächtigt, die jährlichen Beiträge im Falle nachgewiesenen Bedarfs auf Beginn eines neuen Rechnungsjahres um höchstens 40 Prozent zu erhöhen.

  6. Die Aufsichtskommission ist ermächtigt, die jährlichen Beiträge zu ermässigen oder den Einzugstermin hinauszuschieben.

i)   Verwendung der Beiträge

Die erhobenen Beiträge gemäss lit. h) und die Erträge aus besonderen Kostenauflagen gemäss lit. e) sowie Konventionalstrafen gemäss lit. f) und g) werden wie folgt verwendet:

  • zur Bereitstellung von Mitteln zur Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe

  • zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges (Kosten der Aufsichtskommission und der Kontrollstelle, Aufwendungen der vertragsschliessenden Verbände sowie allgemeine Vollzugskosten)

  • zur Ausrichtung von Beiträgen an die Aufwände der vertragsschliessenden Verbände für die berufliche Weiterbildung

Kommentar zu Art. 35

Verfahren des Vertragsvollzugs (rechtliche Basis)

  • Art. 35, lit. b), Ziff. 1
  • Art. 35, lit. d), Ziff. 4
  • Art. 35, lit. f), Ziff. 1

 

Im Allgemeinen
Die Aufsichtskommission, respektive deren Ausschuss, entscheidet nur auf Klage hin Streitigkeiten, die aus einzelnen Vertragsverhältnissen entstanden sind, jedoch nicht auf Kontrollergebnisse der Betriebskontrolle.

Ablaufverfahren einer Kontrolle (Anmeldung)
Angemeldete Kontrollen, die ohne Begründung und/oder kurzfristig abgesagt werden oder mangels Unterlagen nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können, haben eine Umtriebsentschädigung zur Folge. Diese beträgt in jedem Falle CHF 500.–.

Kontrolle
Die 14-tägige Frist zur Stellungnahme bezieht sich auf die tatsächlichen Feststellungen des Kontrollergebnisses. Wird gegen das Kontrollergebnis nicht innert 14 Tagen seit Zustellung «Einwendung» erhoben, gilt der im Kontrollergebnis festgehaltene Sachverhalt als verbindlich und endgültig festgestellt. Die Einsprache hat bei der Kontrollstelle selbst zu erfolgen. Der Verfasser des Kontrollergebnisses entscheidet endgültig den Sachverhalt betreffend.

Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Kontrollergebnis («Streitigkeiten aus einzelnen Vertragsverhältnissen») sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Ergebnisses der «Klage» gemäss Art. 35 lit. b) Ziff. 1 dem Ausschuss der Aufsichtskommission zur Beurteilung vorzulegen. Der Ausschuss wird nur auf explizite «Klage» hin tätig. Die gerügten Punkte (nur Rechtsfragen) sind konkret zu benennen und zu begründen. Der Entscheid des Ausschusses kann innert 30 Tagen an die Plenarversammlung der Aufsichtskommission weitergezogen werden; diese entscheidet unter Vorbehalt einer Wiedererwägung i.S.v. Art. 35 lit. c) Abs. 1 endgültig.

In allen Fällen handelt es sich bei den Fristen um Verwirkungsfristen, die nicht erstreckt werden können. Das bedeutet u.a., dass Rechtsfragen nur im Zusammenhang mit dem Kontrollbericht aus der erstmaligen Kontrolle gerügt werden können. Unterbleibt die Überprüfung von Rechtsfragen nach Vorliegen des ersten Kontrollberichtes, so können diese nicht (erst oder wieder) bei Vorliegen des zweiten Kontrollberichtes gerügt werden. Dasselbe gilt für sachliche und rechtliche Rügen auf den Entscheid des Ausschusses der Aufsichtskommission hin.

Nachkontrolle
Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Nachkontrollergebnisses kann innert 14 Tage seit Zustellung des Kontrollergebnisses «Einsprache» bei der Kontrollstelle erhoben werden, ansonsten der im Kontrollergebnis festgehaltene Sachverhalt als verbindlich und endgültig gilt. Der Verfasser des Kontrollergebnisses entscheidet endgültig den Sachverhalt betreffend.

Rekurs gegen den Sanktionsbeschluss des Ausschusses
Der Sanktionsentscheid des Ausschusses kann einzig betreffend die Bemessung der Konventionalstrafe an die Plenarversammlung der Aufsichtskommission weitergezogen werden. Diese prüft den angefochtenen Entscheid ausschliesslich auf Willkür. Andere Tat- oder Rechtsfragen können nicht mehr überprüft werden (s. dazu Ziff. 1 oben).

Fristen
Zahlungsfristen gem. L-GAV beginnen erst mit dem Ablauf der entsprechenden Einsprache- und Rechtsmittelfristen, resp. mit dem Vorliegen eines rechtsverbindlichen Kontrollergebnisses oder eines rechtsverbindlichen Entscheides des Ausschusses der Aufsichtskommission oder der Aufsichtskommission selber.

Kontrollfristen (Nachkontrollen, etc.) ruhen während laufenden Verfahren und stellen im Übrigen blosse Ordnungsfristen dar.

Konventionalstrafen
Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach einer internen Bewertungsskala (Punktesystem). Gemessen an der Schwere des Verstosses und der Anzahl betroffener Arbeitnehmer ergibt sich die betragsmässige Konventionalstrafe (zwischen CHF 600.– und CHF 20'000.–)

Wird der endgültige Entscheid, somit die ausgesprochene Konventionalstrafe, nicht fristgerecht bezahlt, beschreitet die Kontrollstelle den ordentlichen Rechtsweg.

Bildungs- und Vollzugskostenbeitrag
Der Bildungs- und Vollzugskostenbeitrag wird im Rahmen von L-GAV Art. 35 lit. h) von der Aufsichtskommission jährlich festgesetzt und beträgt:

  • Für jeden Betrieb CHF 99.–.
  • Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 99.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, beträgt der Bildungs- Vollzugskostenbeitrag CHF 49.50.

Für diese Beiträge wird von der Kontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Mitarbeiterbeiträge, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. 3 vom Lohn der Mitarbeiter abzuziehen sind. Die Kontrollstelle gibt die entsprechenden Quittungsformulare gratis ab.

Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Bildungs- Vollzugskostenbeiträge zu entrichten.

 

zur Berechnung der Vollzugskostenbeiträge
Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen:

für jeden BetriebCHF 99.-
pro VollzeitmitarbeiterCHF 99.-
pro Teilzeitmitarbeiter über 50%CHF 99.-
pro Teilzeitmitarbeiter 0–50%CHF 49.50

Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Vollzugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung:

  • Einzug des ganzen Beitrags (CHF 99.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Beiträge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind.
  • Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Hälfte der Beiträge (CHF 49.50).
  • Bei Beschäftigung über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 99.–).

Wer ist nicht beitragspflichtig?
Lehrlinge sowie alle in Art. 2 L-GAV aufgeführten Mitarbeiter (Betriebsleiter, Direktion, Familienangehörige, Musiker, Artisten, Discjockeys sowie Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs) sind nicht beitragspflichtig.

Wie werden die Beiträge verwendet?
Gemäss L-GAV Art. 35 lit. i) werden die erhobenen Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie die Erträge aus besonderen Kostenauflagen gemäss L-GAV Art. 35 lit. e) und die Konventionalstrafen gemäss lit. f) und g) wie folgt verwendet:

  • Zur Bereitstellung von Mitteln zur Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe
  • zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges (Kosten der Aufsichtskommission und der Kontrollstelle, Aufwendungen der vertragsschliessenden Verbände sowie allgemeine Vollzugskosten)
  • zur Ausrichtung von Beiträgen an die Aufwände der vertragsschliessenden Verbände für die berufliche Weiterbildung

Die Umsetzung der obgenannten Verwendungszwecke ist im Ausführungsreglement über die Verwendung der L-GAV Beiträge gemäss L-GAV Art. 35 lit. i) konkret geregelt.

Folgende gastgewerbliche Aus- und Weiterbildungslehrgänge werden durch die Übernahme von Kurs- und Prüfungskosten sowie die Gewährung von Lohnersatz unterstützt:

  • Fide-Sprachkurs Gastronomie/Hotellerie
  • Progresso
  • berufsbegleitende Abschlüsse der beruflichen Grundbildungen
    mit eidg. Berufsattest (EBA)
  • berufsbegleitende Abschlüsse der beruflichen Grundbildungen
    mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
  • eidgenössische Berufsprüfungen
  • eidgenössische Höhere Fachprüfungen
  • höhere Fachschulen NDS

Mehr Informationen dazu finden Sie unter www.l-gav.ch.

Die vertragsschliessenden Verbände streben eine deutliche Erhöhung der Teilnehmenden an einer durch den L-GAV unterstützten Aus- und Weiterbildung in Richtung einer jährlichen Zielgrösse von 1% der Beschäftigten der Branche an.

Fragen & Antworten

Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.