Art. 5 Probezeit

Ein Mitarbeiter bezieht während der Probezeit vom Arbeitgeber angeordnete Ferien. Nach den Ferien kündigt der Arbeitnehmer während Probezeit das Arbeitsverhältnis. Darf der Arbeitgeber die zu viel bezogenen Ferien vom Lohn abziehen?

Sofern im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass zu viel bezogene Ferien in Abzug gebracht werden, darf der Lohnabzug gemacht werden. Ohne solche Vereinbarung ist ein Abzug nicht möglich, da es sich um vom Arbeitgeber angeordnete Ferien handelt.

Besteht während der Probezeit ein Kündigungsschutz bei Schwangerschaft, Krankheit und Unfall?

Nein. Der Kündigungsschutz beginnt erst nach Ablauf der Probezeit zu laufen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis trotz Schwangerschaft, Krankheit und Unfall aufgelöst werden. Der Grund, welcher zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt, darf aber nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sein.