Art. 2 Nichtanwendbarkeit

Ist ein Personalrestaurant dem L-GAV unterstellt?

Sofern das Personalrestaurant im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dient und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient wird, ist der L-GAV nicht anwendbar.

Untersteht ein Betriebsleiter dem L-GAV?

Nein, Direktoren und Betriebsleiter mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen unterstehen nicht dem L-GAV, sie unterstehen dem OR.

Ist der Schwager des Arbeitgebers dem L-GAV unterstellt?

Wenn die Ehefrau des Arbeitgebers im Betrieb ebenfalls als Betriebsleiterin arbeitet, ist er dem L-GAV nicht unterstellt. Arbeitet hingegen die Ehefrau des Arbeitgebers nicht im Betrieb, ist er unterstellt, da er kein direkter Verwandter ist.

Sind Lernende dem L-GAV unterstellt?

Nein, Lernende sind nicht dem L-GAV unterstellt. Sofern Lernende aufgrund eines Lehrverhältnisses in einem Mitgliedsbetrieb von hotelleriesuisse, GastroSuisse, Swisscatering Association oder der Hotel & Gastro Union beschäftigt sind, unterstehen sie der «Vereinbarung für Lernende im Schweizer Gastgewerbe».

Ist ein Patentinhaber bzw. Inhaber einer Betriebsbewilligung dem L-GAV unterstellt?

Ja, wenn er nicht der Betriebsleiter ist. (Art. 2 Nichtanwendbarkeit)