Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit

Können Überstunden mit zu viel bezogenen Ruhetagen verrechnet werden?

Nein, die Überstunden können nicht mit zu viel bezogenen Ruhetagen verrechnet werden. Sie können auch nicht mit anderen negativen Saldi verrechnet werden.

Darf der Mitarbeiter auf die Essenspausen verzichten?

Nein. Vorschriften über Pausenbezug sind nicht im L-GAV festgelegt, jedoch sind diese gemäss den Vorschriften des ArG zu gewähren. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Mitarbeitende die Pausen bezieht und somit von einem Arbeitsunterbruch profitieren kann.

Muss der Überstundensaldo fortlaufend geführt werden?

Ja. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitkontrolle muss der Überstundensaldo fortlaufend geführt werden. Dies gilt ebenfalls für Ruhe-, Feier- und Ferientage.

Was sind Überstunden?

Die durchschnittliche Arbeitszeit nach L-GAV beträgt 42 Stunden pro Woche (bzw. 43,5 Stunden für Saisonbetriebe und 45 Stunden für Kleinbetriebe). Wer mehr arbeitet, leistet Überstunden bis zur Höchstarbeitszeit von 50 Stunden nach Arbeitsgesetz.

Wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Überstunden separat am 15. des Folgemonats ausbezahlt werden und der Lohn am 30. bezahlt wird, müssen die Überstunden zu 100% oder 125% abgegolten werden?

Jede finanzielle Abgeltung von Überstunden, welche vor oder mit der Auszahlung des letzten (Normal-)Lohnes bei Austritt erfolgt, gilt als rechtzeitig vorgenommen.

Wann dürfen Überstunden zu 100% (ohne Zuschlag 25%) ausbezahlt werden?

Wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Arbeitszeit gemäss Artikel 21 erfasst wird

  • Dem Mitarbeiter sein Überstundensaldo monatlich schriftlich kommuniziert wird

  • Die Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung gemäss Artikel 14 erfolgtArt. 15 Arbeitszeit und Freizeit

(Art. 15 Arbeitszeit und Freizeit)