Art.1 Geltungsbereich
- Ist ein Pizza-Kurier dem L-GAV unterstellt?
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Ja. Gastgewerblichen Betrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern.
- Unterstehen Aushilfen ebenfalls dem L-GAV?
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Ja, Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen haben im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.
- Fallen sogenannte Chalet-Girls, also gastgewerblich tätige Mitarbeitende, die von ausländischen Tour Operators in die Schweiz geholt werden, um in Ferienwohnungen einen hotelähnlichen Service anzubieten, ebenfalls unter den Geltungsbereich des L-GAV?
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Ja. Auch ausländische Reiseveranstalter, die in der Schweiz sogenannte Chalet-Girls beschäftigen, haben die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des L-GAV zu beachten. D.h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dem L-GAV unterstellt.