Art. 37 Schlussbestimmungen

  1. Vorbehalten bleiben weitergehende gesetzliche Vorschriften.

  2. Die vertragschliessenden Verbände sind verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren.
  3. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Entlohnung sowie weitergehende Sozialpartnervereinbarungen werden von der Kontrollstelle gemäss Art. 36 auf ihre Einhaltung kontrolliert.

  4. Ändern die Sozialversicherungsabzüge, so passen die vertragsschliessenden Verbände die Prozentzahlen in Art. 23 (Krankengeldversicherung, Schwangerschaft), Art. 25 (Unfallversicherung) und Art. 28 (Militär- und Zivildienst, Zivilschutz) entsprechend an.