Art. 25 Unfallversicherung

  1. Der Arbeitgeber versichert den Mitarbeiter nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung.

  2. Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen.

  3. Unterstützungspflichtigen Mitarbeitern, die einen Berufsunfall erleiden, hat der Arbeitgeber während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer auf 100% des Bruttolohnes aufzuzahlen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg. Massgebend ist die Berner Skala.

  4. Lohnbestandteile, die den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss Unfallversicherungsgesetz übersteigen, sind vom Arbeitgeber mindestens während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer zu bezahlen. Massgebend ist die Berner Skala.

  5. Schliesst der Arbeitgeber keine genügende Versicherung ab, treffen ihn die Folgen der Unfallversicherungsgesetzgebung.

Kommentar zu Art. 25

Prämienteilung
Die Unfallversicherung setzt sich aus einer Nichtberufsunfall- (NBU) und einer Berufsunfall-Versicherung (BU) zusammen. Der Mitarbeiter bezahlt die Prämie der Nichtberufsunfall-, der Arbeitgeber diejenige der Berufsunfallversicherung.

Sozialversicherungsabzüge während Unfall
Während den Leistungen der Unfallversicherung darf die BVG-Prämie nur während den ersten 3 Monaten abgezogen werden. Ansonsten sind die Leistungen von den Sozialversicherungsabzügen (AHV, IV, EO, ALV, UVG, KTG) befreit. (Hinsichtlich Beitragsbefreiung BVG vgl. Kommentar zu Art. 23 L-GAV):

Nichtberufsunfallversicherung durch den Arbeitgeber/Mitarbeiter
Alle Mitarbeiter, welche mindestens 8 Stunden/Woche arbeiten, sind durch den Arbeitgeber sowohl für Berufsunfall als auch für Nichtberufsunfall zu versichern. Bei Arbeitspensen von unter 8 Stunden/Woche muss der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber nur für Berufsunfall versichert werden. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter darauf hinweisen, dass er sich im Rahmen seiner Krankenpflegeversicherung für Nichtberufsunfälle versichert (Unfallzusatz).

Unterstützungspflichtige Mitarbeiter mit Berufsunfall
Mitarbeiter mit gesetzlicher Unterstützungspflicht, die einen Berufsunfall erleiden, ist während der Fristen von Art. 324a OR (Berner Skala siehe unten) auf 100% des Bruttolohnes aufzuzahlen. Unterstützungspflichtig ist ein Mitarbeiter beispielsweise gegenüber Ehegatten, Kindern, Pflegekindern und gegenüber Stiefkindern.

Berner Skala
im 1. Jahr (über 3 Monate)3 Wochen
im 2. Jahr1 Monat
im 3. und 4. Jahr2 Monate
im 5. bis 9. Jahr3 Monate
im 10. bis 14. Jahr4 Monate
im 15. bis 19. Jahr5 Monate
im 20. bis 25. Jahr6 Monate

Fragen & Antworten

Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.