Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage

Der Mitarbeiter hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen:

  • eigene Hochzeit/ Eintragung Partnerschaft: 3 Tage

  • Hochzeit von Eltern, Kindern, und Geschwistern: 1 Tag

  • Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

  • Todesfall von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung: 1 bis 3 Tage

  • militärische Rekrutierung: bis 3 Tage (nach Aufgebot)

  • Umzug des eigenen Haushaltes in der Region des Wohnortes: 1 Tag

  • Umzug des eigenen Haushaltes bei weiterer Entfernung: 1 1/2 bis 2 Tage

  • die nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit für die Stellensuche, höchstens jedoch 2 Tage

Kommentar zu Art. 20

Die in L-GAV Art. 20 zusammengestellten Ansprüche auf arbeitsfreie Tage entstammen der Rechtsprechung zu OR Art. 329 Abs. 3.

Fällt das Ereignis auf einen wöchentlich wiederkehrenden arbeitsfreien Tag oder in krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten etc., entsteht dadurch kein Anspruch auf zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage.

Die bezahlten arbeitsfreien Tage sind grundsätzlich dann zu beziehen, wenn das auslösende Ereignis stattfindet.

Hochzeit
Fallen Hochzeitstage auf Ruhetage, die der Mitarbeiter in einem regelmässigen Turnus bezieht (z.B. wöchentlich), wird der Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage entsprechend gekürzt.

Beispiel

Der Mitarbeiter bezieht regelmässig einen Ruhetag am Samstag (wöchentlicher Schliessungstag des Betriebes). Er heiratet am Freitag zivil und am Samstag kirchlich. Da seine kirchliche Hochzeit auf einen regelmässigen wöchentlichen Ruhetag des Mitarbeiters fällt, hat er noch Anspruch auf zwei zusätzliche freie Tage.

Ansprüche bei Todesfällen
Fallen durch Todesfälle begründbare Absenzen mit Arbeitstagen zusammen und nimmt der Mitarbeiter frei, besteht ein Anspruch auf deren Bezahlung. Die Bemessung des Anspruchs auf arbeitsfreie Tage richtet sich nach den konkreten Umständen. Er beläuft sich auf mindestens einen und höchstens drei Tage, wobei die Anspruchsdauer sich auf die Zeitspanne beschränkt, die zwischen dem Eintritt des Todes bis zur Bestattung liegt. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter mit todesfallbedingten Besorgungen belastet wird oder die Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Bestattung, sind für die Bemessung des Anspruchs zu berücksichtigen.

Beispiele
  • Der Grossvater eines Mitarbeiters, dessen wöchentliche Ruhetage jeweils auf Sonntag und Montag fallen, stirbt. Dieser wird am Montag in der Nähe des Wohnortes des Mitarbeiters bestattet. Der Mitarbeiter macht für den Bestattungstag einen Anspruch auf einen bezahlten arbeitsfreien Tag geltend. Dieser Anspruch ist unbegründet, da die Bestattung auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag des Mitarbeiters gefallen ist.
 
  • Der gleiche Mitarbeiter ist im Zusammenhang mit dem Tod seines Grossvaters mit verschiedenen Vorbereitungsarbeiten beschäftigt und verlangt für den Donnerstag vor der Bestattung einen bezahlten arbeitsfreien Tag. Der Mitarbeiter hat aufgrund der konkreten Umstände Anspruch darauf.
 

Umzug
Der Anspruch auf arbeitsfreie Tage für Umzug setzt voraus, dass die Umzugsarbeiten auf Arbeitstage fallen und dass der Mitarbeiter einen zu zügelnden Haushalt mit eigenen Möbeln führt. Bezieht ein neu eingestellter Mitarbeiter lediglich ein möbliertes Zimmer, schuldet der Arbeitgeber keine bezahlte arbeitsfreie Zeit. Erfolgt der Umzug während eines Arbeitstages innerhalb des bisherigen Wohnortes oder dessen Agglomeration, hat der Mitarbeiter Anspruch auf einen bezahlten freien Arbeitstag. Bei weiterer Entfernung bemisst sich der Anspruch auf 1,5 bis 2 Tage, wobei der konkrete Anspruch anhand der Transportzeiten zu bemessen ist.

Anspruchsberechtigt ist jeder während des Arbeitsverhältnisses stattfindende Umzug, der auf einen Arbeitstag fällt.

Beispiele
  • Eine Mitarbeiterin, die jeweils am Montag und Dienstag ihre wöchentlichen Ruhetage bezieht, wechselt die Wohnung und zieht mit ihrem Haushalt am Montag um. Da der Zügeltag auf einen Ruhetag fällt, besteht kein Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag.
 
  • Ein Servicefachmitarbeiter, dessen Wohnung sich in Bern befindet und der beim Arbeitgeber in Zürich vorübergehend ein möbliertes Zimmer bezogen hat, findet in Kloten eine günstige Wohnung. Er zügelt seinen Haushalt inmitten seiner Arbeitswoche und verlangt dafür arbeitsfreie Tage. Der Anspruch beläuft sich gestützt auf die Distanzen auf 2 Tage, die vom Arbeitgeber zu bezahlen sind.
 
  • Eine Servicefachmitarbeiterin, die in Bern bei ihren Eltern wohnt, hat in einem Vorort Berns eine kleine Studiowohnung gemietet. Der Einzugstag fällt auf einen Arbeitstag. Der Mitarbeiterin steht mit Blick auf die kurze Distanz ein Anspruch von einem bezahlten arbeitsfreien Tag zu.
 

Fragen & Antworten

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