Art. 16 Ruhetage

  1. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche. Die wöchentliche Ruhezeit ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren.

  2. Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren. Für den ganzen Ruhetag sind im Anschluss an die Nachtruhe mindestens 24 aufeinanderfolgende freie Stunden zu gewähren. Die übrige Ruhezeit kann auch in halben Tagen gewährt werden. Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter können halbe Ruhetage für längstens 4 Wochen, in Saisonbetrieben für längstens 12 Wochen, zusammenhängend gewährt werden.

    Als halber Ruhetag gilt die Zeit bis 12.00 Uhr oder am Nachmittag ab spätestens 14.30 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe. An Tagen, an denen ein halber Ruhetag gewährt wird, darf die Höchstarbeitszeit nicht mehr als 5 Stunden betragen und nur durch die Essenszeit unterbrochen werden.

  3. In Abweichung von Ziffer 2 kann der Mitarbeiter an 7 Tagen in Folge beschäftigt werden, wenn die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 9 Stunden beträgt und wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stunden frei gewährt werden.

  4. In Jahresbetrieben sind unter Einbezug der Mitarbeiter Ruhetage mindestens 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen, in Saisonbetrieben 1 Wocheim Voraus für 1 Woche, festzulegen.

  5. Nicht bezogene Ruhetage sind innert 4 Wochen, in Saisonbetrieben innert 12 Wochen, zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.

Kommentar zu Art. 16

Der Grundsatz von 2 Ruhetagen pro Woche gilt für sämtliche Mitarbeiter, auch für Teilzeitmitarbeiter. Ein Teilzeitmitarbeiter mit z. B. einer Beschäftigung von 60% hat ebenfalls Anspruch, nur während 5 Tagen in der Woche beschäftigt zu werden.

Nicht bezogene Ruhetage können nur an Arbeitstagen kompensiert werden! Das heisst, im Laufe einer Woche können nur 5 nicht bezogene Ruhetage kompensiert werden. Für die Kompensation von 7 nicht bezogenen Ruhetagen bedarf es deshalb nicht nur eine Woche sondern 1 Woche plus 2 Arbeitstage.

Hat ein Mitarbeiter nicht alle ihm zustehenden Ruhetage bezogen und sind dadurch eventuell auch Überstunden entstanden, werden durch die Gewährung von zusätzlichen Ruhe­tagen sowohl der Ruhetagesaldo als auch der entsprechende Überstundensaldo abgebaut.

Beispiel Ruhetage / Überstunden

Ein Mitarbeiter hat während drei Wochen sechs Tage pro Woche gearbeitet. Er hat damit einen Saldo von drei nicht bezogenen Ruhetagen. Aus diesen 3 Wochen resultieren zusätzlich 25 Überstunden. In den kommenden zwei Wochen arbeitet er nur 4 Tage. Er kann jeweils einen dritten Ruhetag als Kompensation beziehen. Zusätzlich hat er 16 Minusstunden. Dadurch reduziert sich sein Ruhetagesaldo um zwei Tage und sein Überstundensaldo um 16 Stunden.

Während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militär entstehen keine Ruhetagsansprüche.

Eine zum Voraus vereinbarte, regelmässige Entschädigung oder Auszahlung von Ruhetagen ist nicht zulässig.

Ist eine Kompensation nicht bezogener Ruhetage unmöglich, müssen sie ihrem tat­sächlichen Wert entsprechend ausbezahlt werden. Bei einer Berechnung des Ruhetage­anspruchs entspricht der Wert 1/22 des Monatslohnes (siehe Beispiele zu Art. 17).

Nach Arbeitsgesetz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 4 freie Sonntage, wenn die 5-Tage-Woche gewährt wird. Die 5-Tage-Woche muss faktisch gewährt und nicht nur arbeitsvertraglich vereinbart werden. Sie ist allerdings nicht jede einzelne Woche zu gewähren, sondern im Durchschnitt des Kalenderjahres. Für Mitarbeiter mit Familien­pflichten sind unabhängig von der Ruhetageregelung 12 freie Sonntage pro Jahr zu gewähren.

Der Ruhetageanspruch des Mitarbeiters berechnet sich unabhängig von der Berech­nungsperiode (Wochen-, Monats-, Saison- oder Jahresperiodizität) nach folgendem Grundsatz:

Beispiele
  • Ruhetageanspruch für vier Wochen
    Wochen  =  4  x  2  wöchentliche Ruhetage  =  8 Ruhetage
    (28 Tage  ÷  7 Tage  x  2 Tage  =  8 Ruhetage)
     
  • Ruhetageanspruch für drei Monate
    Der Ruhetageanspruch berechnet sich aufgrund der effektiven Kalendertage. Für die Monate Februar (28 Tage), März (31 Tage) und April (30 Tage) berechnet sich der Ruhetageanspruch auf der Basis einer 42-Stunden-Woche wie folgt:

    Februar – April  =  89 Tage  ÷  7 Tage  x  2 Ruhetage  =  25,43 Ruhetage
     
  • Ruhetageanspruch für Wintersaison vom 20. Dezember 2016 – 15. März 2017
 
20. – 31.Dezember 2016=12 Tage
01. – 31.Januar 2017=31 Tage
01. – 28.Februar 2017=28 Tage
01. – 15.März 2017=15 Tage
Total =86 Tage
86 Tage : 7 Tage x 2 Ruhetage=24,57 Ruhetage
 

Abwesenheitstage wegen Ferien, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militär werden für die Berechnung der wöchentlichen Ruhetage abgezogen.

Der Bezug von Feiertagen (Art. 18 L-GAV), Bildungsurlaub (Art. 19 L-GAV) und bezahlten arbeitsfreien Tagen (Art. 20 L-GAV) schmälert den Anspruch auf Ruhetage nicht.

Beispiel Rechnung für Saisonbetrieb

Saisondauer: 88 Tage, davon hat der Mitarbeiter 1 Woche Ferien bezogen und war 5 Tage krank. Das Ruhetageguthaben für die gesamte Saison berechnet sich wie folgt:

88 Tage – 12 Tage (7 Ferientage [Kalendertage] + 5 Krankheitstage)
= 76 Tage  :  7 Tage x 2 Tage = 21,71 Tage.

Ein Beispiel zu einer Abrechnung eines vollständigen Arbeitsverhältnisses finden Sie im Kommentar zu Art. 15 Arbeitszeit/Überstunden.

Fragen & Antworten

Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.