Art. 9 Lohnsystem

  1. Das Lohnsystem wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Schriftform wird empfohlen. Grundsätzlich ist jedes Lohnsystem zulässig (Festlohn, Umsatzlohn oder Kombinationen).

  2. Der Mitarbeiter hat jeden Monat, unabhängig vom Lohnsystem, Anspruch auf den Mindestlohn nach Art. 10 oder 11.

    Erreicht der Bruttolohn bei ganzem oder teilweisem Umsatzlohn in einem Monat den Mindestlohn nicht, hat der Arbeitgeber die Differenz zum Mindestlohn aufzuzahlen. An eine solche Aufzahlung dürfen vergangene oder künftige Lohnzahlungen nicht angerechnet werden.

  3. Der Einbezug freiwilliger Kundenleistungen ( z. B. Trinkgelder) ins Lohnsystem ist unzulässig.

Kommentar zu Art. 9

zum garantierten Mindestlohn
Unabhängig vom Lohnsystem hat der Mitarbeiter in jedem Fall einen monatlichen Anspruch auf den Mindestlohn gemäss L-GAV. Das heisst zur Berechnung des Mindestlohnes dürfen nicht Löhne mehrerer Monate zusammengerechnet werden. Erreicht z. B. ein Umsatzlohn den in L-GAV festgelegten Mindestlohn in einem Monat nicht, muss die Differenz aufgezahlt werden.

Fragen & Antworten

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