Art. 10 Mindestlöhne

1.Mindestlohnansätze pro Monat für Vollzeitmitarbeiter, die das 18. Altersjahr vollendet haben                          
    

ab 1.1.2024
(resp. SS 2024) 

 
 Ia)Mitarbeiter ohne Berufslehre3'666.– 
  b)Mitarbeiter ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung3'892.– 
 IIMitarbeiter mit einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest oder gleichwertiger Ausbildung4'018.– 
 IIIa)Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung4'470.– 
  b)Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAV4'576.– 
 IVMitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art.27 lit. a) BBG5'225.– 
  
  

Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufe I, II oder III a während einer Einführungszeit um maximal 8% gesenkt werden.

Bei der Stufe I dauert die Einführungszeit längstens 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem Betrieb angestellt war, der diesem Vertrag unterstellt ist. In den anderen Fällen dauert die Einführungszeit längstens 3 Monate. Nicht zulässig ist diese Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.

Bei der Stufe II und III a kann nur bei erstmaliger Beschäftigung in einem diesem Vertrag unterstellten Betrieb eine Einführungszeit von längstens 3 Monaten vereinbart werden.

 
> Vorherige Löhne...
 

2.

Von den Mindestlöhnen gemäss Art. 10 Ziffer 1 sind ausgenommen:
  • Über 18-jährige Mitarbeiter, die an einer schweizerischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind und eine Vollzeitausbildung absolvieren.
  • vermindert leistungsfähige Mitarbeiter aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsprogrammen.
  • Praktikanten gemäss Art. 11.
 
3.Im Streitfall befindet die Paritätische Aufsichtskommission über die Einstufung eines Mitarbeiters, über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung oder über eine Ausnahme von den Mindestlöhnen.
        
Kommentar zu Art. 10

Artikel 10 und 11 garantieren sämtlichen dem L-GAV unterstellten Mitarbeitern einen monatlichen Mindestbruttolohn. Alle Mitarbeiter müssen einer der genannten Lohnkategorien, resp. der vier Funktionsstufen zugeordnet werden.

Der Arbeitgeber hat zu prüfen (am besten beim Vorstellungsgespräch), ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Der Mitarbeiter hat ihm die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen.

Das 18. Altersjahr wird mit dem 18. Geburtstag vollendet.

Die Mindestlöhne gelten für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, anteilmässig (siehe Kommentar zu Art. 1, Seite 6).

zu Art. 10, Ziff. 1

Jährliche Übergangsregelung zu Art. 10 Ziff. 1, Inkraftsetzung der neuen Mindestlöhne

Für Mitarbeitende, die unbefristet oder befristet in einem Jahresbetrieb arbeiten, gelten die neuen Mindestlöhne gemäss Art. 10 Ziff. 1 L-GAV grundsätzlich ab dem jeweiligen 1. Januar.

Für Mitarbeitende, welche mit einem befristeten Saisonarbeitsvertrag in einem Saisonbetrieb entsprechend Anhang zu Art. 15 Ziff. 1 II Saisonbetriebe Ziff. 1 und 2 L-GAV arbeiten, können für die kommende Wintersaison noch die bisherigen Mindestlöhne vereinbart werden, sofern der Stellenantritt bis zum jeweiligen 31. Dezember erfolgt. In diesem Fall müssen die neuen Mindestlöhne erst ab der kommenden Sommersaison gewährt werden. Für Jahresangestellte in Saisonbetrieben gelten neue Mindestlöhne ab dem 1. Januar.

Die Wintersaison darf spätestens bis am 30. April dauern.

Reduktionsmöglichkeiten während der Einführungszeit

Die Reduktion muss zwingend schriftlich im Arbeitsvertrag oder einem Zusatz zum Arbeitsvertrag festgehalten werden.

–   Die neue L-GAV-Formulierung zur Reduktionsmöglichkeit während der Einführungszeit (Art. 10 Ziff. 1) ist wie folgt zu verstehen: War ein Mitarbeiter ohne Berufslehre (Stufe 1) mindestens 4 Monate in einem dem L-GAV unterstellten Betrieb (Betrieb A) angestellt, dauert die Einführungszeit in einem anderen dem L-GAV unterstellten Betrieb (Betrieb B) längstens 3 Monate. Die Einführungszeit beträgt ebenfalls längstens drei Monate, wenn der Mitarbeiter nach einem Unterbruch von mehr als zwei Jahren in den Betrieb A zurückkehrt.

–   Solange die festgeschriebene Einführungszeit betreffend Stufe 1 von längstens 12 Monaten, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem Betrieb angestellt war, der diesem Vertrag unterstellt ist, noch nicht abgelaufen ist, kann die Lohnreduktion auch nach Unterbrüchen beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb weiterführend angewendet werden (z.B. aufeinanderfolgende Saisons) resp. wird die Einführungszeit vor allfälligen Unterbrüchen beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb angerechnet, sofern der Mitarbeitende zwischenzeitlich bei keinem anderen dem L-GAV unterstellten Betrieb tätig war. Nach Ablauf der festgeschriebenen Einführungszeit ist die Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb nicht mehr zulässig, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.

Die Reduktion für die Lohnstufen II und IIIa ist nur einmal im Berufsleben eines Mitarbeiters anwendbar, also nur bei der ersten Anstellung in einem dem L-GAV unterstellten Betrieb (auch im gleichen Betrieb) nach dem Abschluss des Eidgenössischen Berufsattests (EBA) oder des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder bei erstmaliger Anstellung eines ausländischen Mitarbeiters mit einer gleichwertigen Ausbildung in einem dem L-GAV unterstellten Betrieb. Auch diese Reduktion muss schriftlich im Arbeitsvertrag oder einem Zusatz zum Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Dauert der Unterbruch zwischen zwei Anstellungen nicht mehr als zwei Jahre (z.B. 3 Monate Zwischensaison), so wird die frühere Anstellung mitberücksichtigt (siehe Kommentar zu Art. 32 L-GAV).

Diese Reduktionsmöglichkeiten lösen sämtliche früheren (z.B. IHG) ab.

Übergangsregelung 2016/2017 zu den Reduktionsmöglichkeiten während der Einführungszeit

Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2016 beginnen, ist die bisherige Regelung von Art. 10 L-GAV anwendbar (Reduktion während 6 Monaten bei Stufe I bei jedem Stellenwechsel). Ist die Reduktionsdauer von 6 Monaten am 1. Januar 2017 noch nicht aufgebraucht, verlängert sie sich im Falle einer ersten Anstellung nicht auf 12 Monate (es bleibt bei maximal 6 Monaten).

Für Arbeitsverhältnisse, welche ab dem 1. Januar 2017 beginnen, ist die Regelung von Art. 10 L-GAV 2017 anwendbar.

zu den Stufen Ib, II, IIIa und IV
Die Ausbildung muss sich auf die ausgeübte Tätigkeit im Gastgewerbe beziehen.

zur Lohnstufe Ib
Die Progresso-Ausbildung stellt einen 5-wöchigen Modullehrgang dar, welcher von Hotel & Gastro formation, Weggis (www.hotelgastroformation.ch) durchgeführt wird. Die erfolgreiche Absolvierung wird durch ein Zertifikat dokumentiert.

Progresso mit ZertifikatKücheRestaurationHotellerie/Hauswirtschaft
Küchenmitarbeiter/in  
Restaurationsmitarbeiter/in  
Hotelleriemitarbeiter/in  
Progresso Allrounder

zur Lohnstufe II

Eidgenössisches Berufsattest (EBA)KücheRestaurationHotellerie/Hauswirtschaft
Küchenangestellte/r EBA  
Restaurationsangestellte/r EBA  
Hotellerieangestellter/in EBA  
Hauswirtschaftspraktiker/in EBA  

zur Lohnstufe IIIa

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
(EFZ)
KücheRestaurationHotellerie/
Hauswirtschaft
Hotel-
empfang
kaufm.
Backoffice
Hotel-kommunikation
Koch/Köchin EFZ    
Servicefachangestellte/er EFZ     
Hotelfachassistent/in EFZ     
Gastronomiefachassistent/in EFZ
(Doppellehre Sefa und Hofa)
 1)  
Restaurationsfachmann/-frau     
Hotelfachmann/-frau     
Fachmann/Fachfrau Hauswirtschaft     
Kaufmann/Kauffrau HGT    
Kaufmann/Kauffrau    
Hotelkommunikationsfachfrau /-mann  

1) mit Zusatzausbildung Gästeempfangsassistentin HGA (hotellerie, gastronomie, accueil)

zur Lohnstufe IIIb
Gemäss Art. 19 Ziffer 3 werden Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der vertragsschliessenden Verbände als Grundlage für die Gewährung der Lohnstufe IIIb anerkannt.

Über die Anerkennung von berufsspezifischen Weiterbildungen anderer Anbieter entscheidet
auf Antrag die Aufsichtskommission.

zur Lohnstufe IV

BerufsprüfungKücheRestaurationHotellerie/
Hauswirtschaft
Hotel-
empfang
kaufm.
Backoffice
Gastronomiekoch/-köchin FA    
Koch/Köchin der Spital-, Heim- und
Gemeinschaftsgastronomie FA
    
Chefkoch/Chefköchin FA    
Restaurationsleiter/in FA    
Bereichsleiter/in Restauration FA    
Hauswirtschaftsleiter/in FA    
Bereichsleiter/in Hotellerie –
Hauswirtschaft FA
    
Hotelempfangs- und Administrations­
leiter/in FA
   
Chef de réception FA   
Gastrobetriebsleiter/in FA   

In allen Funktionsbereichen ist der tatsächliche Verantwortungsbereich und nicht die Benennung der Tätigkeit ausschlaggebend.

zu Art. 10, Ziff. 2

Die drei Voraussetzungen

– über 18-jährige/r Mitarbeiter/in
– Immatrikulation an einer schweizerischen Bildungseinrichtung
– absolvieren einer Vollzeitausbildung

müssen nachweislich kumulativ erfüllt sein.

Lohneinstufung bei Arbeitnehmern mit einem ausländischen Berufsabschluss
Der Arbeitgeber hat bei Arbeitnehmern mit einem ausländischen Berufsabschluss zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Der Mitarbeiter hat ihm die entsprechenden Auskünfte über seine ausländische Ausbildung zu erteilen und Nachweis einzureichen.

Der Arbeitgeber ordnet den Arbeitnehmer insbesondere anhand der Dauer der ausländischen Ausbildung einer Lohnkategorie zu. In der Regel geht das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) davon aus, dass eine zweijährige Ausbildung mit einem Berufsattest und eine dreijährige Ausbildung mit einem Fähigkeitszeugnis vergleichbar ist.

Wenn sich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesbezüglich Fragen stellen, kann das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) auf Gesuch des Arbeitnehmers die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms im Einzelfall prüfen.

Informationen zum Verfahren: www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma.html

Ferien und Feiertagsentschädigung bei Stundenlöhnen
Bei einer Anstellung im Stundenlohn dürfen die Löhne nicht inklusive Ferien und Feiertagsent-schädigung vereinbart werden. Werden Ferien und Feiertage abgegolten (Voraussetzungen siehe Kommentar zu Art. 17 L-GAV), müssen sie separat ausgewiesen werden.

Fragen & Antworten

Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.