Art. 2 Nichtanwendbarkeit

  1. Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend: 
     
    • Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient werden.
    • Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten.
    • Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.
    • Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistungerbringen.
    • Gastgewerbliche Leistungen, die im Zugverkehr erbracht werden.
       
    Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.
     
  2. Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessend:
     
    • Betriebsleiter, Direktoren
    • Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
    • Musiker, Artisten, Discjockeys
    • Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes
    • Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
       

Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.

 

Kommentar zu Art. 2

zu Betriebsleitern, Direktoren

Arbeitnehmer in der Funktion der Betriebsleiter, der Direktoren, der Geranten oder der
Geschäftsführer sind dem L-GAV nicht unterstellt. Die Funktionsbezeichnung allein genügt jedoch nicht, um vom L-GAV ausgenommen zu werden. Nur wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung des Betriebes einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann, ist dem L-GAV nicht unterstellt (Art. 9 ArGV1). Weitreichende Befugnisse hat zum Beispiel, wer in eigener Verantwortung Mitarbeiter einstellen und entlassen und die Lohnpolitik des Betriebes bestimmen kann.

Ohne weitreichende Entscheidbefugnisse im Sinne von Art. 9 ArGV1 sind Betriebsleiter,
Direktoren, Geranten oder Geschäftsführer sowie Betriebsleiterstellvertreter, Assistenten, Aides du Patron usw. sind hingegen dem L-GAV unterstellt.

zu den Fachschulen

Schüler von Fachschulen sind während des Schulbetriebes nicht dem L-GAV unterstellt. Während ihrer Praktikumszeit ausserhalb der Schule gelten diese Schüler als Mitarbeiter im Sinne des L-GAV und sind unterstellt.

zu den Lehrlingen

Lehrlinge unterstehen nicht dem L-GAV. Es besteht eine separate Lehrlingsvereinbarung
für das Gastgewerbe.

Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

Kantinen und Personalrestaurants

Um vom Geltungsbereich des L-GAV ausgeschlossen zu sein, müssen die beiden Bedingungen nach Art. 2, Ziffer 1, Lemma 1 gleichzeitig erfüllt sein. Kantinen, die zwar nur dem eigenen
Personal zur Verfügung stehen, jedoch von externen Betreibern geführt werden, fallen unter den L-GAV.

Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen

Öffentlich zugängliche Restaurants sowie Cafés in Spitälern und Heimen sind vom Geltungsbereich des L-GAV nur ausgenommen, wenn für die Mitarbeitenden mindestens gleichwertig reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten.

Detailhandelsgeschäfte mit Restaurationsbetrieb

Damit ein Detailhandelsbetrieb mit einem Restaurationsbereich von mehr als 50 Sitzplätzen vom Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen ist, muss ein dem L-GAV mindestens gleichwertiger GAV bestehen. Liegt kein solch gleichwertiger GAV vor, so ist der L-GAV auf alle Mitarbeitenden anwendbar, welche hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen.

Unabhängig von der Anzahl Sitzplätze müssen das Detailhandelsgeschäft und der Restaurationsbetrieb in jedem Fall eine Betriebseinheit bilden, ansonsten gilt der L-GAV.

Fragen & Antworten

Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.