Art. 1 Geltungsbereich

  1. Dieser Vertrag gilt unmittelbar für alle Betriebe, die gastgewerbliche Leistungen anbieten (nachfolgend gastgewerbliche Betriebe genannt) sowie deren Arbeitnehmer (Teilzeitarbeitnehmer sowie Aushilfen inbegriffen). Als gastgewerbliche Betriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastgewerblichen Betrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt.

  2. Dieser Vertrag gilt für die ganze Schweiz.
Kommentar zu Art. 1

Diese Bestimmung legt fest, welche Betriebe dem L-GAV unterstehen. In Art. 2 sind die Ausnahmen vom betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich abschliessend aufgelistet.

Begriff des gastgewerblichen Betriebs

Der Begriff des gastgewerblichen Betriebs ist weit gefasst. Darunter fallen z.B. auch Betriebe, die nicht einem kantonalen Gastgewerbegesetz unterstehen sowie Betriebe, die nicht öffentlich zugänglich sind.

Im Bereich Beherbergung fallen darunter insbesondere Hotels, Hotel Garni, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen, Hostels, Budgetunterkünfte, Ferienunterkünfte, Campingplätze, Beherbergungsstätten im Bereich Agrotourismus, Berghütten.

Im Bereich Gastronomie fallen darunter insbesondere Restaurants, Cafés, Tea-Rooms, Bars, Clubs, Kantinen und Personalrestaurants, Take-Aways, Food Trucks und andere mobile Verkaufsstände für fertig zubereitete Speisen, Hauslieferdienste für fertig zubereitete Speisen (z.B. Pizza-Kuriere), Catering-Betriebe, Essens- und Getränkestände sowie Verpflegungsbetriebe an Sportanlässen, Messen und anderen Veranstaltungen, Theaterbars.

Mischbetriebe

Als Mischbetriebe gelten Unternehmen mit Betrieben aus unterschiedlichen Branchen sowie Betriebe mit selbständigen Betriebsteilen aus anderen Branchen. Der L-GAV gilt für denjenigen Teil des Mischbetriebs, der gastgewerbliche Leistungen anbietet (beispielsweise für Restaurants und Cafés in Altersheimen, Altersresidenzen, Spitälern, Schulen und Möbelgeschäften). Dies gilt auch dann, wenn für die anderen Betriebe oder Betriebsteile ebenfalls ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag gilt.

Mischbetriebe sind nur dann vom betrieblichen Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 L-GAV erfüllen.

Grenzfälle

Die Beurteilung von Grenzfällen obliegt der Aufsichtskommission.

Teilzeitmitarbeiter

Teilzeitmitarbeiter im Sinne des L-GAV sind Mitarbeiter, die regelmässig und in einem kleineren Pensum als die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach Art. 15 L-GAV beschäftigt werden. Unter regelmässig ist ein auf Dauer angelegtes, d.h. fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu verstehen.

Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter, jedoch gemessen am Beschäftigungsgrad. So hat z.B. ein Teilzeitmitarbeiter mit einem Pensum von 50% ebenfalls Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr. Während den Ferien erhält er jedoch einen Lohn, der seinem 50%-Pensum entspricht.

Fragen & Antworten

Wir haben die häufigsten Fragen zu diesem Thema für Sie beantwortet.