Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle

  1. Jahresbetriebe haben unter Beizug der Mitarbeiter 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen, Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1 Woche, schriftliche Arbeitspläne zu erstellen. Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden.

  2. Der Arbeitgeber ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verantwortlich ( Arbeitszeiterfassung). Die Arbeitszeiterfassung ist mindestenseinmal monatlich vom Mitarbeiter zu unterzeichnen. Überträgt derArbeitgeber die Erfassung der Arbeitszeit dem Mitarbeiter, ist sie mindestens einmal monatlich vom Arbeitgeber zu unterzeichnen.

  3. Der Arbeitgeber führt Buch über die effektiven Arbeits- und Ruhezeiten(Arbeitszeitkontrolle). Der Mitarbeiter kann jederzeit Auskunft überArbeits- und Ruhezeiten, Feiertage- und Ferienguthaben verlangen.

  4. Kommt der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nach, wirdeine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeitersim Streitfall als Beweismittel zugelassen.

Kommentar zu Art. 21

Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 46 des Arbeitsgesetzes sowie Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit und die Aufbewahrung der dazu notwendigen Unterlagen verantwortlich. Der Arbeitgeber ist auch dann dafür verantwortlich, wenn er die Führung der Arbeitszeitkontrolle dem Mitarbeiter überträgt.

Eine saubere und übersichtliche Arbeitsplanung und Arbeitszeitkontrolle sind unabdingbare Führungsinstrumente, sie sind vom Gesetz und L-GAV zwingend vorgeschrieben. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitkontrollen müssen Überstunden, Ruhetage und übrige Freizeitsaldi jederzeit fortlaufend geführt werden. Sie geben dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter Aufschluss über Arbeitszeit- und Freizeitsaldi. Sie sind für einen reibungslosen Ablauf der Personaladministration unerlässlich und helfen ausserdem dank effizientem Personaleinsatz Geld sparen. Der Mitarbeiter hat Anspruch darauf, dass ihm seine Arbeits- und Freizeit rechtzeitig im Voraus angekündigt wird, um seine Freizeitplanung vornehmen zu können.

Zeigt eine Kontrolle, dass ein Betrieb für alle oder einen Teil der Mitarbeiter keine Arbeitszeiterfassung führt, hat dieses Versäumnis die sofortige Ausfällung einer Konventionalstrafe zur Folge. Zudem erfolgt eine Nachkontrolle innert 4 Monaten. Zeigt die Nachkontrolle, dass der Betrieb für alle oder einen Teil der Mitarbeiter noch immer keine Arbeitszeiterfassung führt, hat dies eine zweite, höhere Konventionalstrafe zur Folge.

Die Wünsche des Mitarbeiters sind sowohl beim Erstellen des Arbeitsplanes als auch bei allfälligen nachträglichen Abänderungen zu berücksichtigen, soweit dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Der Entscheid liegt letztlich beim Arbeitgeber. Muss der Arbeitsplan in dringenden Fällen kurzfristig geändert werden, ist der betroffene Mitarbeiter rasch und direkt darüber zu informieren.

Der im Übrigen auch im Arbeitsgesetz vorgesehenen Arbeitszeitkontrolle kommt auch eine zentrale Bedeutung als Beweismittel in allfälligen gerichtlichen Auseinandersetzungen zu.

Zum Unterschied Arbeitsplan und Arbeitszeiterfassung
Arbeitspläne werden im Voraus erstellt. Sie zeigen dem Mitarbeiter an, für welchen Dienst er eingeteilt ist und an welchen Tagen er frei hat. Die Arbeitszeiterfassung zeigt auf, wann der Mitarbeiter seine Arbeit effektiv aufgenommen und wann er sie beendet hat.

Beide Dokumente dienen somit unterschiedlichen Zwecken. Die Sozialpartner raten daher
dringend davon ab, Arbeitspläne gleichzeitig auch als Arbeitszeiterfassung zu verwenden; ein Arbeitsplan erfüllt nur unter ganz bestimmten Umständen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung.

Die vertragsschliessenden Verbände bieten Tabellen in Papierform und teilweise EDV-Programme für die elektronische Arbeitszeitkontrolle an. Diese Instrumente der vertragsschliessenden Verbände erfüllen sowohl die Anforderungen des Arbeitsgesetzes als auch des L-GAV an eine rechtsgenügliche Arbeitszeitkontrolle. Die Sozialpartner empfehlen die Verwendung dieser Lösungen.

Ein vereinfachtes System in Papierform oder als Excel-Tabelle bietet auch die Kontrollstelle in Basel an (siehe Downloads). Dieses System erfüllt jedoch ausdrücklich nur die Erfordernisse des L-GAV an eine Arbeitszeiterfassung, nicht jedoch die Anforderungen des Arbeitsgesetzes.

Fragen & Antworten

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