Art. 10 Mindestlöhne

Die Mindestlöhne gelten für Vollzeitmitarbeiter. Wie berechne ich den Mindestlohn eines Mitarbeitenden im Stundenlohn?

Ein Mitarbeitender im Stundenlohn wird ebenfalls anhand seiner Ausbildung in die richtige Stufe eingeteilt. Der Mindestlohn wird durch die Anzahl Monatsstunden geteilt und ergibt so den Stundenlohn.
(Bsp. 52 Wochen : 12 Monate = 4.33 Wochen x 42 Stunden = 182 Monatsstunden).

Hinzu kommen Zuschläge für Ferien, Feiertage und 13 Monatslohn. (Art. 10 Mindestlöhne)

Dürfen Überstunden in den Mindestlohn einberechnet werden?

Überstunden dürfen nicht in den Mindestlohn einberechnet werden. Hat ein Mitarbeiter ein Bruttogehalt von mindestens CHF 6750.- exklusiv 13. Monatslohn, besteht die Möglichkeit, in einem schriftlichen Vertrag die Überstundenregelung im Rahmen des Gesetzes frei zu vereinbaren.

Wem gehört das Trinkgeld?

Es besteht keine gesetzliche Regelung, jedoch darf das Trinkgeld nicht zweckentfremdet werden (bspw. für Kassenmanko etc.). Ohne gegenteilige Vereinbarung oder anderslautende Anweisung des Gastes gehört das Trinkgeld dem Mitarbeiter, der das Trinkgeld in Empfang nimmt.